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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2016
11 K 494/46 -

Ehemaliges Hotel darf vorläufig nicht mit Flüchtlingen belegt werden

Nutzungs­änderungs­vorhaben verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des Bebauungsplans

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat einer Fach­klinik­betreiberin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nutzungsänderung eines benachbarten ehemaligen Hotels in eine Asyl­bewerber­unterkunft gewährt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Sowohl die Fachklinik - eine Mutter-Kind-Klinik und Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens - als auch das ehemalige Hotel liegen in etwa 265 m Entfernung zueinander im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Schelmenhecke - 2. Änderung" in Waldachtal. Der Bebauungsplan weist im nördlichen Teil, in dem sich die Klinik befindet, ein Sondergebiet 1 aus. Dort sind Kliniken, Sanatorien u.ä. einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen zulässig. Das ehemalige Hotel liegt südlich davon im Sondergebiet 2, in welchem Einrichtungen für den Fremdenverkehr wie Gästezimmer, Ferienwohnungen einschließlich der zugehörigen Nebeneinrichtungen sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind. Ausnahmsweise können im Sondergebiet 2 auch Wohngebäude, private Krankenanstalten und Kurkliniken zugelassen werden.

Bauherr plant Nutzungsänderung des Hotels in Asylbewerberunterkunft

Unter dem 2. November 2015 beantragte der im vorliegenden Verfahren beigeladene Bauherr für das seit fünf Jahren leer stehende Hotel die Erteilung einer Nutzungsänderung von "Hotel" in eine Asylbewerberunterkunft für mindestens 120 Personen. Die Klinikbetreiberin erhob hiergegen Einwendungen. Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Abweichung von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans zugelassen hatte, erteilt der Gemeindeverwaltungsverband dem Bauherrn die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung. Hiergegen legte die Fachklinikbetreiberin Widerspruch ein und beantragte zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Geplanten Asylbewerberunterkunft stellt keine zugelassene Fremdenverkehrseinrichtung dar

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab dem Antrag statt und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Nutzungsänderungsvorhaben wohl gegen nachbarschützende Vorschriften des Bebauungsplans verstoße. Bei der geplanten Asylbewerberunterkunft handele es sich nicht um eine dort zugelassene Fremdenverkehrseinrichtung. Sie falle auch nicht unter die nach dem Bebauungsplan ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung. Denn die Bewohner könnten aufgrund der Gemeinschaftsunterbringung ihre Haushaltsführung nicht - wie bei einer Wohnnutzung erforderlich - selbst gestalten. Deshalb sei das Vorhaben als eine im Plangebiet nicht zulässige soziale Einrichtung einzuordnen. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden.

Ehemaliges Hotel war nur auf maximal 56 Gäste ausgelegt

Zwar lasse § 246 Abs. 14 BauGB es u.a. bei Gemeinschaftsunterkünften bis zum 31. Dezember 2019 zu, unter bestimmten Voraussetzungen von Bebauungsplanvorschriften abzuweichen, diese Abweichungsvoraussetzungen seien aber wohl schon tatbestandlich nicht erfüllt. § 246 Abs. 14 BauGB verlange nämlich eine strenge Erforderlichkeitsprüfung und lasse es nicht zu, dass die zur Genehmigung gestellte Kapazität der geplanten Unterkunft die nach der Abweichungsvorschrift zulässige Bedarfsdeckung überschreite. Es spreche einiges dafür, dass eine Überschreitung hier vorliege. Die antragstellende Fachklinikbetreiberin selbst habe dem Landkreis in der Gemeinde alternative Objekte zur Flüchtlingsunterbringung angeboten. Auch spreche vieles dafür, dass in der Gemeinde anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten für zumindest einen Teil der unterzubringenden Asylbewerber bestehe. Hinzu komme, dass das ehemalige Hotel auf maximal 56 Gäste ausgelegt sei, weshalb eine Nutzungsänderung, welche die Aufnahme von mehr als doppelt so vielen Personen ermögliche, wohl den rechtlich zugelassenen Umfang überschreite. Zukünftige Unterbringungsbedarfe könnten nicht berücksichtigt werden, weil die Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB sich wohl an der Zahl der konkret Unterzubringenden ausrichte.

Besondere Störempfindlichkeit der Fachklinik bei Zustimmung zur Nutzungsänderung nicht ausreichend berücksichtig

Die Abweichungsentscheidung sei aber auch ermessensfehlerhaft. Zwar lasse die Baugenehmigung erkennen, dass eine Abwägung der verschiedenen Interessen stattgefunden habe. Die besondere Störempfindlichkeit der Fachklinik und die vorgetragenen Argumente der Fachklinik zur Ruhe- und Erholungsbedürftigkeit der mehrheitlich psychisch gestörten, nicht selten aufgrund häuslicher Gewalt traumatisierten Patienten seien aber nicht hinreichend berücksichtigt worden. Demzufolge verstoße das Nutzungsänderungsvorhaben wohl gegen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Nutzungsart. Diese Festsetzungen seien auch nachbarschützend, weshalb sich die Antragstellerin auf die Verletzung der Vorschriften auch berufen könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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