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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2006
1 K 740/06 -

Bei Verbreitung von Gewalt- und Pornovideos mit dem Handy droht Unterrichtsausschluss

Verwaltungsgericht bestätigt Maßnahme einer Eberbacher Schulleiterin

Es ist nicht unverhältnismäßig, eine Schülerin, die mit ihrem Handy Gewalt- und Pornovideos an andere Mitschüler weitergibt, für fünf Tage vom Unterricht auszuschließen, entschied die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem heute bekannt gegebenen Beschluss und lehnte damit den Eilantrag einer 14-jährigen Schülerin aus Eberbach ab.

Mehrere Schüler verbreiteten an einer Eberbacher Schule per Handy so genannte Snuff-Videos, auf denen pornographische Szenen oder brutale Gewalttätigkeiten zu sehen waren. Die Sache flog auf, als sich Eltern eines Sechstklässlers beschwerten, weil ihr Kind unter Schlafstörungen litt. Die Schulleiterin verständigte die Polizei und verhängte gegen die beteiligten Schüler ab Dienstag Ordnungsmaßnahmen. Auch die Antragstellerin wurde für fünf Tage vom Unterricht ausgeschlossen. Die Eltern der Schülerin hielten die Maßnahme für unverhältnismäßig, weil ihre Tochter sich freiwillig zu der Tat bekannt habe und bisher unbescholten sei. Sie legten im Namen ihrer Tochter Widerspruch ein und wandten sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht, um zu erreichen, dass der Unterrichtsausschluss vor einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch nicht vollzogen wird.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag gestern ab. Die verbreiteten brutalen Gewalt- und Pornoszenen seien geeignet, das seelische Gleichgewicht und das sittliche Empfinden der Schüler und Schülerinnen, die solche Videosequenzen auf ihrem Handy erhielten, massiv zu beeinträchtigen und Angstzustände hervorzurufen. Zu Recht habe es die Schulleitung daher für erforderlich gehalten, strenge Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch, um andere Schüler von Nachahmungstaten abzuhalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/2006 des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 16.03.2006

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