wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2008
1 K 432/07, 1 K 478/07 -

Klage gegen Schwetzinger Fußgängerzone gescheitert

Die Stadt Schwetzingen kann den verkehrsberuhigten Bereich der Mannheimer Straße in eine Fußgängerzone umwandeln. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe und wies damit die Klagen von 33 Gegnern der Fußgängerzone ab.

Nach Ansicht der Richter hat der Gemeinderat der Stadt Schwetzingen sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt als er entschieden hat, die Fußgängerzone einzurichten. Es sei nicht zu beanstanden, dass er den für die Einrichtung sprechenden öffentlichen Interessen den Vorrang eingeräumt habe vor den privaten Interessen der Kläger und den gegen die Einrichtung sprechenden öffentlichen Interessen. Unerheblich sei, dass bei einzelnen Gemeinderäten womöglich irrige Vorstellungen über die Reichweite der Entscheidung bestanden hätten, denn der Gemeinderat als Ganzes sei durch die Sitzungsvorlagen ordnungsgemäß informiert gewesen und sei deshalb von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

Bei der Einrichtung der Fußgängerzone handele es sich rechtlich gesehen um die Teileinziehung der Mannheimer Straße in dem fraglichen Bereich, denn die Widmung der Straße für den gesamten Verkehr werde nachträglich auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Die für eine Teileinziehung erforderlichen überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit lägen vor. Mit der Teileinziehung verfolge der Gemeinderat ein ganzes Bündel von Zielen. So sollten zum einen der Verkehr beruhigt sowie Lärm und Abgase vermindert werden. Zum anderen sei beabsichtigt, die Aufenthaltsqualität in der Straße, das Wohnumfeld der Innenstadtwohnungen und die Sicherheit der Fußgänger, insbesondere die älterer Menschen und Kinder, zu verbessern. Daneben solle die geschäftliche und kulturelle Attraktivität des Mittelzentrums Schwetzingen gesteigert werden.

Demgegenüber wögen die Interessen der Kläger nur gering, denn ihr Anliegergebrauch werde nicht betroffen und die Kunden der Kläger hätten deren Geschäfte aufgrund der Beschränkungen im verkehrsberuhigten Bereich der Mannheimer Straße schon bisher nicht mit Kraftfahrzeugen anfahren können. Die Kläger als Anlieger hätten keinen Anspruch darauf, dass die bestehenden Zugangsmöglichkeiten unverändert blieben. Die Erreichbarkeit ihrer Grundstücke sei nach wie vor in rechtlich ausreichendem Maß gewährleistet, denn die vom Gemeinderat gleichzeitig beschlossene Sondernutzungssatzung sehe Sonderrechte für den Lieferverkehr, den Verkehr von Bewohnern zum Be- und Entladen sowie den Verkehr von Garagen- und Stellplatzbesitzern vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 04.08.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Karlsruhe_1-K-432071-K-47807_Klage-gegen-Schwetzinger-Fussgaengerzone-gescheitert.news6478.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 6478 Dokument-Nr. 6478

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.