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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage einer Hotelbetreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen die Kürzung beantragter Fördermittel im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III Plus („Corona-Novemberhilfe“) durch das beklagte Land Baden-Württemberg gewandt hatte.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Hotel in Mannheim sowie – über eine Tochtergesellschaft – ein Hotel in Heidelberg. Das Land Baden-Württemberg gewährte ihr für pandemiebedingte Umsatzausfälle im Jahr 2021 eine Überbrückungshilfe. Die beantragte Entschädigung wurde um einen Betrag in Höhe von ca. 620.000,- Euro gekürzt, bei dem es sich um die für beide Hotelgrundstücke im betroffenen Zeitraum gezahlten
Dem ist das VG nicht gefolgt. Es hat entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch in Höhe der
Das Land Baden-Württemberg sei nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich aufgrund der familiären Beziehungen von einem Unternehmensverbund zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern ausgegangen. Die Corona-Hilfen dienten nicht der Förderung von Familien, sondern der Abwendung existentieller Notlagen. Eine solche Notlage sei im Fall der Klägerin nicht gegeben. Auch bei Schaustellern gehe das Land bei enger familiärer Verflechtung grundsätzlich von verbundenen Unternehmen aus, sodass keine Ungleichbehandlung vorliege. Bei einem Massenverfahren wie der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34401
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