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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Ausweisung eines Heiratsschwindlers für rechtmäßig erklärt. Das Gericht verwies darauf, dass das persönliche Verhalten des Klägers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Die Ausweisung sei deswegen unerlässlich auch wenn der Mann nahezu sein ganzes Leben in Deutschland verbracht habe und seine drei Kinder und seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet lebten. Dieses besonders schwerwiegende Bleibeinteresse würde im Ergebnis jedoch von dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse überwogen.
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Dem ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht gefolgt und wies die Klage ab. Der Kläger verfüge zwar über ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse, weil er eine Niederlassungserlaubnis besitze und nahezu sein ganzes Leben in Deutschland verbracht habe. Hinzu komme, dass seine drei Kinder und seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet lebten. Diesem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse stehe allerdings ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegenüber, das im Ergebnis überwiege. Das persönliche Verhalten des Klägers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und berühre damit Grundinteressen der Gesellschaft. Die
Dies ergebe sich vor allem daraus, dass der Kläger seine damalige Lebensgefährtin insbesondere durch Vorspiegelung von Heiratsabsichten dazu gebracht habe, ihm Geld auszuhändigen und für ihn Kredite aufzunehmen. Darüber hinaus habe er sie bestohlen sowie unberechtigt Geld von ihrem Konto abgehoben. Die von ihm erstmals 1997 und seit 2001 in regelmäßigen Abständen begangenen Straftaten (u.a. Verurteilungen wegen Betruges in 31 Fällen bzw. 45 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung) zeigten aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufigkeit über einen langen Zeitraum, der Vielzahl von Tatopfern und des besonders hohen Schadens, dass für die Zukunft weiterhin eine erhebliche Wiederholungsgefahr bestehe, und berührten ein Grundinteresse der Gesellschaft. Im Fall der letzten Verurteilung wiege besonders schwer, dass der Kläger über den materiellen Schaden hinaus bei der Geschädigten einen persönlichen und psychischen Schaden verursacht habe.
Demgegenüber seien die familiären Bindungen des Klägers weniger schützenswert. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass er ein besonders enges Verhältnis zu seinen Kindern, von denen zwei bereits volljährig sind, pflege. Das noch minderjährige Kind habe er noch nicht persönlich kennengelernt. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27823
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