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Mit Pingelscheinen handelnde Straßenhändler sind nur zum ambulanten Handel im Umherziehen bzw. -fahren befugt. Das Verweilen an einer Stelle darf lediglich der Bedienung vorhandener Kunden dienen. Das Aufstellen von Sonnenschirmen und Musikanlagen ist verboten. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Landeshauptstadt Hannover zwei Straßenhändlern erteilten Erlaubnisse zum ambulanten
Das Verwaltungsgericht Hannover, das bereits in der Vergangenheit wiederholt zu Rechtsfragen zum "Pingeln" entscheiden musste, hat diese Eilanträge abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer lagen die Voraussetzungen für einen sofortigen Widerruf der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 16451
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