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Das Verwaltungsgericht Hannover hatte darüber zu entscheiden, ob ein Losverfahren mit welchem Imbiss- und Getränkestände vor der AWD-Arena in Hannover vergeben wurden, rechtmäßig war.
Die Landeshauptstadt Hannover hat die Sondernutzung der öffentlichen Straßenfläche vor dem Nordeingang zur AWD-Arena neu geordnet und für die anstehende Bundesliga-Saison 2008/2009 sieben Standplätze (vier für Getränke- und drei für Imbissstände) ausgeschrieben. Jeder Bewerber konnte sich für jeweils einen Getränke- und einen Imbissstand bewerben. Sollten mehr Interessenten als Standflächen vorhanden sein, entscheidet das Los. Mit den erfolgreichen Bewerbern will die Stadt Sondernutzungsverträge abschließen.
Auf die sieben Standplätze bewarben sich sechs Anbieter, davon fünf für jeweils einen Getränke- und einen Imbissstand und ein sechster ausschließlich für einen Getränkestand. Aufgrund der getrennt nach Getränke- und Imbissstandflächen durchgeführten notariell beaufsichtigten Auslosung erhielten drei Bewerber jeweils einen Getränke- und zusätzlich auch einen Imbissstand und ein vierter Bewerber einen Getränkestand. Zwei Bewerber gingen leer aus, unter ihnen der Antragsteller des gerichtlichen Verfahrens.
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wollte dieser verhindern, dass die Stadt Sondernutzungsverträge mit den ausgelosten Bewerbern schließt und damit für die anstehende Bundesliga-Saison vollendete Tatsachen schafft. Er rügte im Wesentlichen, dass die Stadt für Getränke- und Imbissstände getrennte Losverfahren durchgeführt hätte, obwohl die Gesamtzahl der Bewerber (sechs) geringer gewesen sei als die Anzahl der zu vergebenden Standflächen (sieben). Nach seiner Auffassung hätte jeder Bewerber vorab eine Standfläche zugeteilt erhalten müssen.
Das Gericht lehnte den Erlass der einstweiligen Anordnung ab. Da ein Bewerber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, sich nur für einen Getränkestand zu bewerben, war die Auslosung getrennt nach Getränke- und Imbissständen zwingend. Bei der straßenrechtlichen Entscheidung waren die weiteren, gewerberechtlichen Argumente des Antragstellers nicht zu berücksichtigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 04.08.2008
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Dokument-Nr. 6475
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