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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 07.11.2018
7 A 5658/17 und 7 A 6876/18 -

Pflicht­mitglied­schaft für Gesundheits- und Krankenpflegerin in Pflegekammer Niedersachsen nicht zu beanstanden

Niedersächsisches Pflegekammergesetz verfassungsgemäß

Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die Pflicht­mitglied­schaft einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in der gesetzlich im Jahr 2017 eingerichteten Pflegekammer Niedersachsen nicht zu beanstanden ist.

Im zugrunde liegenden Fall blieb die Klage einer Gesundheits- und Krankenpflegerin, die zugleich Geschäftsführerin und stellvertretende Pflegeleiterin in einem Pflegeheim in der Region Hannover ist, gegen die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlich im Jahr 2017 eingerichteten Pflegekammer Niedersachsen erfolglos.

Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer und Beitragspflicht verstößt nicht gegen Grundrechte

Das Verwaltungsgericht Hannover kam zu dem Schluss, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Gesetzes innerhalb der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz gehandelt hat und die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der Pflegekammer sowie ihre Beitragspflicht nicht gegen ihre Grundrechte verstoßen. Die Errichtung der Pflegekammer verfolgt nach Auffassung des Gerichts einen legitimen Zweck und ist auch sonst verhältnismäßig. In einer Gesellschaft, die durch den demografischen Wandel, die Veränderung der Familienstrukturen, den Fortschritt von Wissenschaft und Technik und durch einen Strukturwandel der Gesundheits- und Pflegeversorgung geprägt ist und die daher nach allgemeiner Einschätzung Maßnahmen der Verbesserung der Aus- und Weiterbildung in den Pflegeberufen sowie zur Steigerung von Qualität und Attraktivität des Pflegesektors insgesamt dringend bedarf, sei es naheliegend und verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Staat durch Gründung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - wie der beklagten Pflegekammer - einen Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit standardgerechter Pflege leistet. Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers stehe der Pflichtmitgliedschaft auch nicht entgegen, dass der überwiegende Teil der Pflichtmitglieder abhängig beschäftigt ist. Im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums habe sich der niedersächsische Gesetzgeber nicht an dem bayerischen Modell einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer "Vereinigung der Pflegenden" orientieren müssen.

Auch Klage einer als Fallmanagerin beschäftigten Gesundheits- und Krankenpflegerin gegen Pflichtmitgliedschaft erfolglos

Auch die Klage einer in einem niedersächsischen Krankenhaus als sogenannte Fallmanagerin beschäftigten ausgebildeten Gesundheits- und Krankenpflegerin auf Feststellung, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer sei, hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Pflegekammergesetzes, wonach eine zur Pflichtmitgliedschaft führende einschlägige Berufsausübung bereits dann vorliegt, wenn bei der (ausgeübten) Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mit verwendet werden können, seien in ihrem Fall erfüllt. Das Gesetz sei insoweit weit auszulegen. Die Klägerin könne in ihrer konkreten Berufstätigkeit ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten als ausgebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin sinnvoll einsetzen, um für die Patienten möglichst effektive Anschlussmaßnahmen an den stationären Krankenhausaufenthalt zu organisieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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