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Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die Platzierung des Schokoladengebäcks "Leibniz Pick up" im "Dschungelcamp 2014" zu stark in den Vordergrund gerückt ist und die Darstellung der Kekse daher als unzulässige Produktplatzierung einzustufen ist.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit hatte die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) die Produktplatzierung des Schokoladengebäcks "Leibniz Pick up" in einer im Jahr 2014 von
In der beanstandeten, ca. eineinhalb Minuten dauernden Sequenz war den Teilnehmern der Sendung als "Preis" für eine erfolgreich absolvierte "Prüfung" eine Metallkiste gefüllt mit einer Großpackung "Pick up" überlassen worden. Nach Öffnen der Truhe wurde die Packung sichtbar in die Höhe gehalten. Die Akteure reagierten mit Jubel. In Einzeleinstellungen wurde gezeigt, wie die Teilnehmer lustvoll das Gebäck verzehrten. In weiteren Äußerungen einzelner Teilnehmer in einer Interviewkabine ("Dschungeltelefon") bzw. "aus dem Off" wurde auf das
Nach Inaugenscheinnahme der beanstandeten Sequenz in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Hannover die Einschätzung der NLM bestätigt und entschieden, dass das
Die ersten Szenen der Produktplatzierung hätten den programmatisch-dramaturgischen Zusammenhang noch gewahrt. Dies gelte für die Verwendung des Produkts als Belohnung für die hungrigen Kandidaten ebenso wie für den Jubel der Akteure bei Öffnung der Truhe. Auch die Einzelaufnahmen der Kandidaten beim "genüsslichen" Verzehr der Kekse hätten noch nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Die Grenze zur unzulässigen Produktplatzierung sei jedoch mit den nachfolgenden Äußerungen einzelner Kandidaten zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 22247
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