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Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Eilanträge zweier Schüler gegen die aktuell gültigen Corona-Maßnahmen an ihrer Schule abgelehnt. Sie haben weder ein ärztliches Attest vorgelegt, noch anderweitig glaubhaft gemacht, dass es ihnen nicht möglich ist, sich an die Corona-Maßnahmen zu halten.
Bei den Antragstellern handelt es sich um zwei Schüler. Sie haben das Gericht um Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung ihrer
Das VG hat die Anträge abgelehnt. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 der Nds. Corona-VO sei einer Person der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs grundsätzlich verboten, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen sogenannten Corona-Schnelltest ausschließe, dass bei ihr eine Infektion mit dem Corona-Virus vorliegt. Die Regelung ist nach Auffassung des Gerichts in Anlehnung an die Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19. April 2021, Az.: 13 MN 192/21) nicht zu beanstanden und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit ein Grundrechtseingriff zu bejahen sei, sei dieser nur von geringem Gewicht. Der verlangte Nachweis könne ohne Weiteres durch einen Selbsttest geführt werden. Etwaige Belastungen durch falsch-positive Testergebnisse seien bis zu einer Klärung durch eine PCR-Testung nur von kurzer Dauer und führten nicht zur Unangemessenheit des testabhängigen Zutrittsverbots. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler in der richtigen Anwendung der Selbsttests zu unterweisen, sie über die Bedeutung der Selbsttests und auch sonst des eigenverantwortlichen Handelns in der Pandemiebekämpfung aufzuklären und sie im Umgang selbst mit positiven Testergebnissen vertrauensvoll zu begleiten, sei zuvörderst Aufgabe und zugleich Pflicht der Eltern. Im Übrigen könne der Selbsttestung letztlich regelmäßig durch eine Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht ausgewichen werden.
Auch die Anordnung der Verpflichtung zum Tragen einer
Auch der derzeit sinkende Inzidenzwert rechtfertige aktuell keine andere Entscheidung. Nach wie vor sei dafür Sorge zu tragen, dass einem erneuten Anstieg der Infektionszahlen, insbesondere unter Schülerinnen und Schülern, entgegengewirkt werde, um die Funktionsfähigkeit der Schulen sicherzustellen und den Bildungsanspruch der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Ein erneuter Anstieg der Infektionszahlen sei im Hinblick auf die sich derzeit ausbreitende, besonders infektiöse Delta-Variante des Corona-Virus zu befürchten. So habe sich beispielsweise an einem Gymnasium in Hildesheim vor Kurzem eine Gruppe von Schülern mit der Delta-Variante des Corona-Virus infiziert. Gerade weil die Impfquote bei den unter 18-jährigen in Niedersachsen sehr gering sei und in Schulen somit eine große Anzahl ungeimpfter Menschen aus verschiedenen Haushalten aufeinandertreffe, sei das Risiko einer Weiterverbreitung des Corona-Virus dort besonders hoch.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/aw)
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