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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 14.05.2018
4 A 8334/17 -

Bau­ordnungs­verfügung wegen Mängeln am Gemein­schafts­eigen­tum muss an WEG-Verwalter oder Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft gerichtet sein

Inanspruchnahme einzelner Wohnungseigentümer nur in dringenden Fällen

Eine Bau­ordnungs­verfügung zwecks Beseitigung von Mängeln am Gemein­schafts­eigen­tum muss in der Regel an den WEG-Verwalter oder an die Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft gerichtet sein. Eine Inanspruchnahme einzelner Wohnungseigentümer kommt nur in den dringenden Fällen des § 21 Abs. 2 WEG in Betracht. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Wohnungseigentümer einer Wohneigentumsanlage im Dezember 2016 vom Bezirksschornsteinfegermeister wegen der Beseitigung von Mängeln an der Heizungsanlage in Anspruch genommen. Die im Gemeinschaftseigentum stehende Heizungsanlage entsprach nämlich nicht dem öffentlichen Baurecht. Der Inanspruchnahme der einzelnen Wohnungseigentümer ging voraus, dass die Hausgemeinschaft zwar die Pflicht zur Beseitigung des Mangels anerkannte, sich jedoch nicht auf die interne Kostentragung einigen konnte. Zwei Wohnungseigentümer waren mit der Inanspruchnahme nicht einverstanden und klagten daher gegen die Bauordnungsverfügung.

Unzulässige Bauordnungsverfügung gegen einzelne Wohnungseigentümer

Das Verwaltungsgericht Hannover entschied zu Gunsten der Kläger. Die gegen die Kläger gerichteten Mängelbeseitigungsaufforderungen seien nicht rechtmäßig, weil die Kläger als einzelne Wohnungseigentümer für die Beseitigung der Mängel nicht verantwortlich seien. Für einen einzelnen Wohnungseigentümer bestehe nicht die Möglichkeit, Mängelbeseitigungen an der im Gemeinschaftseigentum stehenden Heizungsanlage vorzunehmen. Dies könne nur der WEG-Verwalter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft veranlassen. Gegen einer dieser beiden habe daher die Bauordnungsverfügung gerichtet sein müssen.

Inanspruchnahme einzelner Wohnungseigentümer in dringenden Fällen

Eine Inanspruchnahme einzelner Wohnungseigentümer komme nur in den dringenden Fällen des § 21 Abs. 2 WEG in Betracht, so das Verwaltungsgericht. Danach seien einem Wohnungseigentümer Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum nur zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens möglich. Eine solche Notlage habe aber nicht vorlegen, da der Verwalter seine grundsätzliche Handlungsbereitschaft signalisiert hatte und eine gerichtliche Entscheidung hätte eingeholt werden können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

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