wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 06.03.2024
2 B 512/24 und Verwaltungsgericht ha2 A 5953/23 -

Nach deutlicher Kritik an der Polizei in sozialen Medien - VG Hannover bestätigt Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin

Äußerungen nicht mehr von Meinungsfreiheit gedeckt

Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Eilantrag einer Polizeikommissar-Anwärterin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt.

Die Antragsgegnerin - die Niedersächsische Polizeiakademie - begründet ihre Entlassungsverfügung damit, dass begründete Zweifel an ihrer Eignung für den Polizeiberuf bestünden. Hintergrund waren verschiedenen Posts der Antragstellerin in den sozialen Medien, in denen zum Teil deutliche Kritik an der Polizei zum Ausdruck kam. Die Antragsgegnerin hatte den Sofortvollzug ihres Bescheides angeordnet. Dagegen wendete sich die Antragstellerin mit einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Grenzen des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebotes überschritten

Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Klage wiederherzustellen, abgelehnt. Das VG geht davon aus, dass die Annahme der Antragsgegnerin, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin bestehen, nicht zu beanstanden ist. Das von der Antragstellerin gezeigte Verhalten weise in seiner Gesamtheit ein schwerwiegendes inner- und außerdienstliches Fehlverhalten auf. Die Antragstellerin habe mit ihrem Engagement deutlich die Grenzen des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebotes überschritten und gegen die ihr obliegende Neutralitätspflicht verstoßen. Ihr Agieren sei nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Hannover_2-B-51224-und-Verwaltungsgericht-ha2-A-595323_Nach-deutlicher-Kritik-an-der-Polizei-in-sozialen-Medien-VG-Hannover-bestaetigt-Entlassung-einer-Polizeikommissar~N33823

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 33823 Dokument-Nr. 33823

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.