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Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass ein ehemaliger Richter für Strafsachen nach seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht in seinem früheren Gericht als Rechtsanwalt auftreten darf, da das Auftreten als Rechtsanwalt vor Gericht zur Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen könnte.
Der 1954 geborene Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war seit 1983 als
Der Antragsteller erhob Klage gegen die Untersagungsverfügung, über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Nachdem der Präsident des Landgerichts Hannover nachträglich die sofortige Vollziehung seines Verbotes angeordnet hatte, hat der Antragsteller zusätzlich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Nach seiner Auffassung beeinträchtigt eine Anwaltstätigkeit vor seinem früheren Gericht keine dienstlichen Interessen. Er hält die Untersagungsverfügung auch aus formalen Gründen für rechtswidrig und weist darauf hin, dass in der Vergangenheit im Gerichtsbezirk des Landgerichts viele
Das Verwaltungsgericht Hannover folgte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Einschätzung des Präsidenten des Landgerichts. Die angegriffene Verfügung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung seien in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere sei die zunächst unterbliebene Anhörung des Antragstellers in zulässiger Weise nachgeholt worden. In der Sache spreche Überwiegendes dafür, dass durch die Tätigkeit des Antragstellers als
Außerdem sei nicht auszuschließen, dass sich Mitarbeiter des Amtsgerichts, die viele Jahre mit dem Antragsteller zusammengearbeitet haben, einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt sähen, wenn dieser nun auf Anwaltsseite vor dem Amtsgericht auftrete. Auch aus diesem Grund sei zu besorgen, dass durch die Tätigkeit des Antragstellers dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Bei der Untersagung der Tätigkeit nach § 41 BeamtStG handele es sich im Übrigen um eine sogenannte "gebundene" Entscheidung. Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei, sei die Beschäftigung zu untersagen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob dies in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners bisher auch so gehandhabt worden sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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