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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 03.05.2023
2 B 2381/23 -

Ehemaliger Staatssekretär darf sich auf die Stelle des Präsidenten des Ober­verwaltungs­gerichts bewerben

Vorzeitigen Ruhestand eines politischen Beamten kein Grund für Zweifel an Dienstfähigkeit

Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass das Niedersächsische Justizministerium einen ehemaligen Staatssekretär nicht aus dem Bewerbungsverfahren für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Ober­verwaltungs­gerichts ausschließen darf.

Der Antragsteller war Staatssekretär im Niedersächsischen Justizministerium und wurde nach erfolgtem Regierungswechsel in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Aus dem einstweiligen Ruhestand bewarb er sich neben zwei weiteren Personen auf die ausgeschriebene Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Am 20. März 2023 teilte das Niedersächsische Justizministerium dem Antragsteller mit, dass er am Auswahlverfahren nicht teilnehmen dürfe. Als Ruhestandsbeamter habe er keinen Anspruch auf eine Reaktivierung in den aktiven Dienst. Außerdem sei bei politischen Beamten eine Wiederverwendung in einem niedriger besoldeten Amt als dem zuletzt innegehabten nicht vorgesehen.

Rechtsprechung zum Bewerber-Ausschluss nicht auf politische Beamte übertragbar

Dieser Argumentation ist das VG nicht gefolgt. Sie hat das Niedersächsische Justizministerium verpflichtet, den Antragsteller im Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Die vom Ministerium herangezogene Rechtsprechung zum Ausschluss von Bewerbern, die wegen einer Erkrankung dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden seien, sei nicht auf politische Beamte übertragbar, deren Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf einem Regierungswechsel beruhe. Anders als bei einem aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähigen Beamten bestehe bei einem politischen Beamten, der in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei, kein Anlass, an seiner Dienstfähigkeit zu zweifeln.

Auch geringeres Endgrundgehalt rechtfertigt keinen Ausschluss vom Bewerbungsverfahren

Auch die Tatsache, dass die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unterhalb derjenigen eines Staatssekretärs liege, rechtfertige keinen Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren. Zwar habe der Dienstherr keine Befugnis, dem Ruhestandsbeamten gegen dessen Willen ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu übertragen, bewerbe dieser sich selbst auf ein solches Amt, stünden dem die beamtenrechtlichen Vorschriften aber nicht entgegen. Um die Bewerbung eines sich im einstweiligen Ruhestand befindenden Beamten auf die streitgegenständliche Stelle auszuschließen, hätte das Ministerium einen solchen Zusatz im Ausschreibungstext integrieren und die Ausschreibung entsprechend beschränken müssen. Dies sei nicht geschehen. Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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