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Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass das Niedersächsische Justizministerium einen ehemaligen Staatssekretär nicht aus dem Bewerbungsverfahren für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ausschließen darf.
Der Antragsteller war Staatssekretär im Niedersächsischen Justizministerium und wurde nach erfolgtem Regierungswechsel in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Aus dem einstweiligen Ruhestand bewarb er sich neben zwei weiteren Personen auf die ausgeschriebene Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Am 20. März 2023 teilte das Niedersächsische Justizministerium dem Antragsteller mit, dass er am Auswahlverfahren nicht teilnehmen dürfe. Als Ruhestandsbeamter habe er keinen Anspruch auf eine Reaktivierung in den aktiven Dienst. Außerdem sei bei politischen Beamten eine Wiederverwendung in einem niedriger besoldeten Amt als dem zuletzt innegehabten nicht vorgesehen.
Dieser Argumentation ist das VG nicht gefolgt. Sie hat das Niedersächsische Justizministerium verpflichtet, den Antragsteller im Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Die vom Ministerium herangezogene Rechtsprechung zum
Auch die Tatsache, dass die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unterhalb derjenigen eines Staatssekretärs liege, rechtfertige keinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32881
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