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Die Klage einer Lehrerin auf Anerkennung eines Zeckenbisses und einer darauf beruhenden Borreliose als Dienstunfall wurde abgewiesen.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, während einer Klassenfahrt Anfang Juli 2004 von einer Zecke gebissen worden zu sein. Von dem Zeckenbiss habe sie zunächst nichts gemerkt. Nach den Sommerferien habe sie einen Arzt aufgesucht. Bei einer Blutuntersuchung sei eine Borreliose festgestellt worden.
Die Landesschulbehörde hat den Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall abgelehnt, weil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich die Klägerin den Zeckenbiss während der Klassenfahrt zugezogen habe. Das sei lediglich eine Vermutung der Klägerin. Sie könne von der Zecke auch bei anderer Gelegenheit gebissen worden sein.
Dieser Argumentation ist das Gericht gefolgt. Die Klägerin treffe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislast dafür, dass sie sich den Zeckenbiss in Ausübung des Dienstes zugezogen habe. Beweiserleichterungen gebe es nicht. Einen solchen Beweis habe die Klägerin nicht erbringen können. Es sei auch möglich, dass sie sich den Zeckenbiss nicht während der Klassenfahrt, sondern bei anderer Gelegenheit zugezogen habe. Sie selbst habe den Zeckenbiss zunächst nicht bemerkt. Es gebe bei Zeckenbissen auch keinen natürlichen Geschehensablauf, auf Grund dessen rekonstruiert hätte werden können, dass sie sich den Zeckenbiss nur während der Klassenfahrt habe zuziehen können. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Zeckenbiss und Eintritt einer Erkrankung sei von Person zu Person unterschiedlich. Daher sei eine Rückrechnung nicht möglich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2006
Quelle: ra-online, VG Hannover
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Dokument-Nr. 2107
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