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Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage des Landkreises Holzminden gegen den ehemaligen Leiter des Straßenverkehrsamtes des Landkreises auf Aberkennung seines Ruhegehaltes abgewiesen.
Der 1953 geborene Beamte stand seit 1969 - 46 Jahre - im Dienst des Landkreises, zuletzt als Kreisamtsrat. Im Juni 2002 wurde ihm die Leitung des Straßenverkehrsamtes übertragen. Seit September 2015 befindet sich der Beamte im Ruhestand. Der Landkreis hat dem Beamten ein dienstrechtliches Fehlverhalten während seiner aktiven Dienstzeit und als Ruhestandsbeamter vorgeworfen. Dabei ging es insbesondere um den Umgang mit entwerteten Kfz-Schildern, die von Kunden in der Zulassungsstelle zurückgelassen wurden. Die Schilder wurden über viele Jahre von Mitarbeitern der Zulassungsstelle an einen Schrotthändler verkauft bzw. durch den Beklagten auf dem Portal eBay veräußert. Mit den dabei erzielten Einnahmen wurden gemeinsame Veranstaltungen der Mitarbeiter der Zulassungsstelle wie Weihnachtsfeiern und Grünkohlessen finanziert. Der Landkreis Holzminden hat die Auffassung vertreten, der Beamte habe durch sein Verhalten schuldhaft seine Pflichten als Beamter verletzt, weil die entwerteten Schilder im Eigentum des Landkreises stünden und der Beamte nicht hätte darüber verfügen dürfen und es auch nicht hätte zulassen dürfen, dass seine Mitarbeiter die Kennzeichen verkaufen.
Die Disziplinarkammer hat festgestellt, dass der Beamte durch sein Verhalten Dienstpflichten verletzt hat, weil die von Kfz-Haltern in der Zulassungsstelle zurückgelassenen Nummernschilder nicht etwa den Mitarbeitern der Zulassungsstelle übereignet, sondern in das Eigentum des Landkreises Holzminden übergegangen sind und die Mitarbeiter der Zulassungsstelle, auch der Beamte, nicht darüber hätten verfügen dürfen. Der Beamte hätte es auch in seiner Stellung als Leiter des Straßenverkehrsamtes nicht zulassen dürfen, dass Mitarbeiter Zuwendungen wie Trinkgelder für die "Kaffeekasse" annehmen, aus der Gemeinschaftsveranstaltungen bezahlt wurden. Der Beamte verstieß deshalb gegen die Pflicht zu einem uneigennützigen Verhalten. Die dem Beamten außerdem vorgeworfenen Verstöße als Ruhestandsbeamter (unter anderem gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken) konnte die Kammer nicht feststellen.
In materieller Hinsicht rechtfertigt das Fehlverhalten des Beamten nach Auffassung der Disziplinarkammer nicht die Verhängung einer schwerwiegenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33636
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