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Das VG Hannover hat den Eilantrag eines 18-Jährigen gegen die Anordnung der häuslichen Absonderung (Quarantäne) durch die Region Hannover nach einem Diskobesuch abgelehnt.
Der - nach dem Kenntnisstand des Gerichts weder geimpfte noch genesene - Antragsteller besuchte ausweislich der Check-in-Daten der Luca-App in der Nacht vom 09. auf den 10.07.2021 eine Hannoversche Diskothek. Zeitgleich hielt sich dort eine mit dem Coronavirus infizierte Person auf. Nach den von dem Antragsteller nicht bestrittenen Angaben der Region sei es in den Räumlichkeiten sehr voll und eng gewesen, so dass es zu sehr engem Kontakt zwischen vielen unterschiedlichen Menschen gekommen sei. Die mit dem Coronavirus infizierte Person habe sich in verschiedenen Bereichen des Lokals bewegt, sodass keine genaue Eingrenzung des potentiellen Infektionsgeschehens habe vorgenommen werden können. Wo sich der Antragsteller aufgehalten hat, ist nicht bekannt. Die Region Hannover hat in ihrer Funktion als Gesundheitsbehörde gegenüber dem Antragsteller - sowie weiteren 1.115 BesucherInnen der Diskothek - die Anordnung der häuslichen Absonderung (Quarantäne) bis einschließlich 24.07.2021 verfügt. Mit Antrag vom 21.07.2021 ersuchte der Antragsteller das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Entscheidung nicht hinreichend begründet worden sei. Ort und Zeit des Kontaktes mit der Indexperson gingen aus der Anordnung nicht hervor.
Der Eilantrag blieb erfolglos. Die Kammer erachtete die Begründung der Absonderungsverfügung als noch ausreichend. Selbst wenn die Begründung der Entscheidung im Hinblick auf die Angabe des Datums und des Ortes des Ansteckungsverdachts defizitär sein sollte, so handele es sich um einen heilbaren formellen Fehler, der die Entscheidung nicht rechtswidrig werden lasse. Nach Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sich zeitgleich mit der Indexperson in den Räumlichkeiten der Diskothek aufgehalten habe. Die Indexperson habe am 12.07.2021 Symptome entwickelt. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft müsse damit gerechnet werden, dass diese Person auch bereits 48 Stunden vor dem Auftreten erster Symptome - und damit zum Zeitpunkt des Besuchs der Diskothek - infektiös gewesen sei.
Der gleichzeitige Aufenthalt des Antragstellers und der Indexperson im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole für mehr als zehn Minuten begründe nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Institutes unabhängig vom Abstand und Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein erhöhtes
Die Rüge des Antragstellers, das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30601
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