wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 01.02.2021
15 B 343/21 -

Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen verstößt nicht gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung

15. Kammer gibt Eilantrag einer Fitness­studiobetreiberin statt

Ein Fitnessstudio kann während des Lockdowns stundenweise das Studio an Einzelpersonen untervermieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover hervor.

Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio. Sie hat ein Konzept erarbeitet, welches die stundenweise Untervermietung ihres Fitnessstudios an Einzelpersonen oder deren Haushalt vorsieht. Der Untermietvertrag wird dabei im Vorhinein abgeschlossen und der Zugang mittels QR-Code ermöglicht, welcher für die jeweilige Nutzungszeit freigeschaltet wird. Publikumsverkehr sei so ausgeschlossen. Begleitend hat die Antragstellerin ein Hygiene-Konzept erarbeitet, welches regelmäßige Desinfektionszeiten und Reinigungsintervalle vorsieht. Sie ersuchte das Verwaltungsgericht im Wege eines Eilverfahrens festzustellen, dass der Betrieb ihres Fitnessstudios in dieser Form nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Nds. Corona-VO verboten ist. Sie ist der Auffassung, bei dem konzipierten Geschäftsmodell handele es sich nicht mehr um ein Fitnessstudio im herkömmlichen Sinne. Es sei stattdessen als Anlage für Individualsport im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Nds. Corona-VO zu qualifizieren, welche für die Nutzung durch Einzelpersonen oder deren Haushalt bzw. eine Kontaktperson grundsätzlich öffnen dürften.

Verwaltungsgericht gibt dem Antrag statt

Das Verwaltungsgericht Hannover hat diesem Antrag mit Beschluss vom 01. Februar 2021 stattgegeben. Nach Auffassung der 15. Kammer verstoße ein Verbot des Fitnessstudiobetriebes in der dargelegten Weise gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Verordnungsgeber komme zwar im Rahmen des Infektionsschutzes grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Sein Handeln bedürfe jedoch einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung bestehe für eine Untersagung des Betriebes eines Fitnessstudios in Form der Untervermietung an Einzelpersonen im Vergleich zu der weiterhin erlaubten Öffnung von Einrichtungen des Individualsportes aber nicht.

Es begegne dabei grundsätzlich keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 1 und 2 der Nds. Corona-VO eine Reihe von Verboten und Beschränkungen erlassen habe mit dem Ziel, für das Infektionsgeschehen relevante soziale Kontakte zu verhindern oder zu reduzieren. Auch die darin enthaltene Schließung von Fitnessstudios sei dem Grunde nach unbedenklich, da dort durch eine Vielzahl von Menschen auf begrenztem Raum und gesteigertem Atemverhalten unter körperlicher Belastung ein erhöhtes Infektionsrisiko angenommen werden könne. Dieses Infektionsrisiko werde jedoch durch das Betriebskonzept der Antragstellerin gerade verhindert.

Soweit der Antragsgegner im Verfahren weiterhin geltend gemacht habe, Ziel der Schließungen sei primär eine Reduktion der Gesamtzahl möglicher Infektionsquellen durch sportliche Betätigung sowie die Begrenzung der sich in der Öffentlichkeit bewegenden Menschen, fehle es an einer sachgerechten Differenzierung. Sofern Ziel der Maßnahme allein die Reduktion der Sportstätten sein solle, sei die Auswahl der zu schließenden Sportstätten beliebig und damit letztendlich willkürlich. Hinzu komme, dass die getroffene Auswahl auch ungeeignet sei, das Personenaufkommen in der Öffentlichkeit zu reduzieren. So weise die Landesregierung in ihren Erläuterungen zur Corona-Verordnung auf ihrer Website selbst darauf hin, dass im Rahmen des erlaubten Individualsportes auch eine Belegung der Anlagen durch eine Mehrzahl von Personen in Betracht komme. So dürften beispielsweise in Tennishallen auch mehrere Plätze von jeweils zwei Menschen gleichzeitig genutzt werden. Weiter heißt es, dass bei Einhaltung des Abstandsgebotes auch die Durchführung von Wettkämpfen in Anlagen zum Individualsport in Betracht komme. Derartige Anlagen und Veranstaltungen dürften die Gesamtzahl der sich in der Öffentlichkeit bewegenden Menschen stärker erhöhen, als das Geschäftsmodell der Antragstellerin.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Hannover_15-B-34321_Untervermietung-eines-Fitnessstudios-an-Einzelpersonen-verstoesst-nicht-gegen-die-Niedersaechsische-Corona-Verordnung.news29792.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 29792 Dokument-Nr. 29792

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.