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Das VG Hannover hat entschieden, dass ein 83-jähriger Antragsteller keinen Anspruch auf den Erhalt einer unverzüglichen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 hat.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er ist der Auffassung, aufgrund seines Lebensalters, seiner Vorerkrankungen sowie seiner Lebenssituation als Vater von zwei schulpflichtigen Kindern einen Anspruch auf eine unverzügliche Impfung gegen das Coronavirus SARS CoV-2 zu haben. Es handele sich um einen
Nach Auffassung des VG gehöre der Antragsteller zwar der Impfgruppe mit höchster Priorität an. Ein Anspruch auf Impfung bestehe aber nur im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe. Da dem Land derzeit nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehe, um alle Personen, die der Gruppe mit höchster Impfpriorität angehören, zu impfen, sei die Entscheidung, zunächst Bewohner von Alten- und Pflegeheimen mit dem Impfstoff zu versorgen, nicht zu beanstanden.
Die Coronavirus-Impfverordnung sehe ausdrücklich vor, dass innerhalb der
In der Person des Antragstellers liege auch kein besonderer
Aus dem Umstand, dass der Antragsteller Vater zweier schulpflichtiger Kinder sei, ergebe sich nichts anderes. Es erscheine möglich und umsetzbar, dass die Familieneinheit ihre Kontakte nach außen so weit wie möglich reduziere und das Ansteckungsrisiko des Antragstellers dadurch minimiere. Für die Kinder bestünde derzeit zudem keine Verpflichtung, die Schule zu besuchen, da - auch für das jüngere Kind - die Präsenzpflicht aktuell aufgehoben und die Befreiung von der Präsenzbeschulung bereits beantragt worden sei. Die Kammer verkenne nicht, dass sich hieraus sowohl für die Kinder als auch den Antragsteller eine hohe Belastung ergebe; dies gelte derzeit jedoch gleichermaßen für alle Familien mit schulpflichtigen Kindern und gesundheitlich vorbelasteten Haushaltsangehörigen.
Teilhabeansprüche der Bürger seien ebenfalls durch die tatsächlich zur Verfügung stehenden Impfstoffkapazitäten begrenzt, sodass der Antragsteller lediglich eine Verteilung des Impfstoffes nach sachgerechten Maßstäben verlangen könne. Dies sei vorliegend gewährleistet. Die durch den Antragsgegner festgelegte Reihenfolge der Verteilung der Impfstoffe sei sachgerecht und stelle keine ungerechtfertigte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29769
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