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Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Eilantrag eines Antragstellers mit dem dieser sich gegen die am 17. März 2020 erlassene Allgemeinverfügung der Region Hannover wendet, soweit diese Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren verbietet, abgelehnt.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 6. April 2020 erhobenen Klage gegen die von der Region Hannover wegen der Corona-Epidemie am 17. März 2020 erlassene Allgemeinverfügung, soweit darin mit der Vorschrift in Ziffer 2 Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren verboten werden. Zugleich ersucht er das Gericht um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Der Antragsteller rügt die Beschränkungen der Religionsausübung für die christliche und jüdische Gemeinschaft durch die Allgemeinverfügung und hebt hierbei die Bedeutung des Osterfestes sowie des Passah-Festes hervor.
Der Eilantrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - und damit die Aussetzung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung - begehrt, hat vor der 15. Kammer keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist der Antrag bereits unzulässig, da unter anderem erhebliche Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Selbst bei einer Aufhebung des in der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin enthaltenen Verbots könne der Antragsteller seine bisherige Rechtsposition nicht verbessern, da in § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)
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