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Die Kosten für Routinekontrollen können zwar grundsätzlich erhoben werden, der entsprechende Gebührentarif ist allerdings unwirksam. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Grundsätzlich ist es zulässig, auch Kosten für Routinekontrollen zu erheben, weil der für die Erhebung von Kosten erforderliche Anlass in dem Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes als solchem zu sehen sei. Die Kontrollen seien daher nicht "anlasslos". Allerdings erwiesen sich die entsprechenden Gebührentarife in der
In der
Keinen Erfolg hatten die Klagen hingegen insofern, als mit den angefochtenen Bescheiden Auslagen geltend gemacht wurden.
Neben diesen Verfahren sind ca. 80 weitere gleich gelagerte Verfahren anhängig, die im Hinblick auf die Musterverfahren zum Ruhen gebracht wurden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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