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Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass ein in den Ruhestand getretener höherer Beamter des Landesamtes für Denkmalpflege seinem Dienstherren gegenüber zur Auskunft über den Verbleib von Fundstücken sowie Teilen von Fund- und Grabungsdokumentationen von Ausgrabungen verpflichtet ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall wehrte sich ein 2012 in den
Der Archäologieoberrat i.R. war an diesen Ausgrabungen bis 2009 maßgeblich beteiligt, dann aber von seiner Dienststelle davon abgezogen worden. Einige Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst bemerkte die Behörde, dass Fundstücke und Teile der Grabungs- und Funddokumentationen fehlten, und fragte bei ihrem ehemaligen Mitarbeiter nach. Der jedoch beantwortete diese Fragen aus Sicht der Behörde nur unzureichend. Das bewog diese im Juli dieses Jahres zum formellen Auskunftsverlangen, in dem auf mehreren Seiten detailliert aufgelistet ist, was die Landesdenkmalpfleger alles vermissen und zu großen Teilen wohl in den Händen ihres ehemaligen Mitarbeiters vermuten.
Mit seinem gegen die sofortige Vollziehung des Auskunftsverlangens gerichteten Eilantrag hat der frühere Denkmalpfleger gar nicht rundweg abgestritten, über den Verbleib der vermissten Fundstücke und Dokumentationsbestandteile Bescheid zu wissen bzw. einiges davon mit zu sich nach Hause genommen zu haben. Er hat vielmehr im Kern geltend gemacht, er bereite derzeit wissenschaftliche Veröffentlichungen vor, für die er Zugriff auf die fraglichen Gegenstände benötige. In der Vergangenheit seien von ihm begonnene wissenschaftliche Arbeiten zu den Ausgrabungen unter Verletzung seines Urheberrechts von Dritten weitergeführt und veröffentlicht worden. Bei ihm seien die Sachen zudem sicherer aufgehoben als in der Behörde.
Mit dieser Argumentation hatte er vor dem Verwaltungsgericht Hannover jedoch keinen Erfolg. Der Antragssteller sei auf Grund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht, die auch im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 17036
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