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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 22.06.2023
13 B 3358/23 -

Neuer Landesbeauftragter für den Datenschutz darf ernannt werden

Antrag der derzeitigen Datenschutz­beauftragten bleibt ohne Erfolg

Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Antrag der Landesbeauftragten für den Datenschutz Barbara Thiel auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem sie die Ernennung ihres Nachfolgers Denis Lehmkemper verhindern wollte.

Barbara Thiel ist seit dem 1. Januar 2015 Landesbeauftragte für den Datenschutz. Ihre Amtszeit endete ursprünglich nach acht Jahren mit Ablauf des Jahres 2022 und wurde um sechs Monate verlängert, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Nachfolgerin bzw. kein Nachfolger berufen war. Am 3. Mai 2023 wählte der Landtag den Ministerialbeamten Denis Lehmkemper mit breiter Mehrheit zu ihrem Nachfolger. Eine offizielle Ernennung wurde zurückgestellt, weil Frau Thiel um Eilrechtsschutz nachgesucht hat mit dem Antrag, der Staatskanzlei einstweilen zu untersagen, Herrn Lehmkemper zu berufen.

Verfahrensmangel wegen fehlender öffentlicher Ausschreibung

Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Auswahl des neuen Datenschutzbeauftragten leide an einem Verfahrensmangel. Es sei keine öffentliche Ausschreibung erfolgt, womit ihr die Möglichkeit genommen worden sei, sich um eine weitere Amtszeit zu bewerben. Außerdem fehle es dem ausgewählten Nachfolger an der erforderlichen Qualifikation, weil er zu keinem Zeitpunkt in seiner beruflichen Laufbahn Berührung mit datenschutzrechtlichen Fragen gehabt habe.

VG: Kein Verstoß gegen Transparenzgebot

Dieser Ansicht ist das VG nicht gefolgt. Das Auswahlverfahren verstößt nicht gegen das sich aus der Datenschutzgrundverordnung ergebende Transparenzgebot. Der Vorschlag der Landesregierung an den Landtag, Herrn Lehmkemper zum Datenschutzbeauftragten zu wählen, ist in einer Landtagsdrucksache öffentlich bekannt gemacht worden. Der Wahlvorgang selbst ist in einer öffentlichen Sitzung des Landtages erfolgt und war damit hinreichend transparent. Einer Ausschreibung bedurfte es nach den einschlägigen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung nicht.

Nachfolger auch hinreichend qualifiziert

Dem ausgewählten Nachfolger fehlt es auch nicht an der Qualifikation. Herr Lehmkemper erfüllt die Voraussetzungen für die Übernahme des Amtes des Datenschutzbeauftragten. Er ist Volljurist und verfügt über die erforderlichen datenschutzrechtlichen Kenntnisse durch seine langjährige Tätigkeit in der Landesverwaltung. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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