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Mit Beschluss vom 24.08.2005 hat das Verwaltungsgericht Hannover einen Eilantrag der ehemaligen Sortenschutzinhaberin bzw. Nutzungsberechtigten für die Kartoffelsorte "Linda" abgelehnt, die Auslauffrist für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saat- bzw. Pflanzgut der Sorte "Linda" zu gewerblichen Zwecken bis zum 30.06.2005 zu begrenzen
Die Entscheidung ermöglicht z. B. Landwirten und dem Handel u. a. den weiteren Anbau und die Vermarktung von anerkennungsfähigem Vermehrungssaat-/Pflanzgut von "Linda" über den 30.06.2005 hinaus bis zum 30.06.2007. Das Gericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass nach Auslaufen des dreißigjährigen Sortenschutzes zum 31.12.2004 schützenswerte Rechte der ehemaligen Sortenschutzinhaberin nicht mehr bestünden.
Die hier einschlägigen Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes dienten vorwiegend dem Schutz der Allgemeinheit und bezweckten nicht eine faktische Verlängerung der nach dem Sortenschutzgesetz nicht mehr bestehenden Verfügungsmöglichkeiten des früheren Sortenschutzinhabers. Die Schiedsgerichtsverfahren für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten der Landwirtschaftskammer Hannover betreffen Streitigkeiten um zivilrechtliche Vermehrungsverträge zwischen einer Antragstellerin und ihren Vertragsvermehrern. Auf die Entscheidung im vorliegenden Verfahren haben sie keine Auswirkungen. Der Beschluss kann vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2005
Quelle: Presseinformation des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25.08.2005
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Dokument-Nr. 909
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