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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 15.09.2014
11 B 11675/14 -

"Hundeflüsterer" Cesar Millan braucht Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz für Hunde-Show-Veranstaltungen in Deutschland

Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz betrifft auch das nur einmalige Anleiten von Hundehaltern durch gewerbsmäßig tätige Hundetrainer

Der als "Hundeflüsterer" international bekannte Cesar Millan benötigt für seine im Bundesgebiet geplante Show "The Leader of the Pack" eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens tritt mit seiner Show "The Leader of the Pack" im Bundesgebiet auf. Die erste Veranstaltung findet am 17. September 2014 in Hannover in der Swiss-Life-Arena statt. Bei der Veranstaltung werden unter anderem zuvor ausgewählte Hunde auf der Bühne vorgeführt. Nach dem Veranstaltungskonzept ist der Auftritt des Antragstellers mit fünf zuvor ausgewählten fremden Hunden von Zuschauern mit einer Dauer von jeweils bis zu zehn Minuten geplant. Diese Hunde werden etwa vier Stunden vor Beginn der Show vom Antragsteller ausgewählt und hinter der Bühne zusammen mit den Tierhaltern auf ihren Einsatz in der Show vorbereitet.

"Hundeflüsterer" benötigt nach Auffassung der Landeshauptstadt Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz

Nach Auffassung der Landeshauptstadt als zuständiger Tierschutzbehörde bedarf der Antragsteller dafür einer Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG (der zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist) bedarf einer Erlaubnis, wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will.

Anwendungsbereich der Erlaubnispflicht beschränke sich nicht auf Betreiber klassischer Hundeschulen

Diese Voraussetzungen sieht das Verwaltungsgericht Hannover als gegeben an. Die Erlaubnispflicht setze nicht voraus, dass dauerhaft und regelmäßig mit bestimmten fremden Hunden gearbeitet werde. Der Anwendungsbereich beschränke sich damit nicht auf Betreiber klassischer Hundeschulen. Mit der Regelung solle auch das nur einmalige Anleiten der Hundehalter durch gewerbsmäßig tätige Hundetrainer erfasst werden, weil es auch dadurch zu nachhaltigen negativen Auswirkungen für das Wohlbefinden und Verhalten der Hunde kommen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Hundehalter den Ratschlägen des Hundetrainers bei der weiteren Ausbildung der Hunde folgten. Daher müsse gewährleistet werden, dass diese Hundetrainer über eine entsprechende Sachkunde im Umgang mit Hunden verfügten. Die Ausbildung erfolge auch gewerbsmäßig, weil sie wesentlicher Bestandteil der Show sei. Auf die Kunstfreiheit könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil die Durchführung einer Verhaltenstherapie vor einem großen Publikum keinen künstlerischen Anspruch erkennen lasse. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

"Hundeflüsterer" konnte notwendige Sachkunde für Erteilung der Erlaubnis bisher nicht nachweisen

Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin bereits vorsorglich gestellt. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden, weil der Antragsteller die für die Erteilung einer solchen Erlaubnis notwendige Sachkunde bisher nicht nachweisen konnte. Bei einer Sachkundeprüfung am 10. September 2014 konnte die Antragsgegnerin die Sachkunde von Herrn Millan nicht feststellen.

Veranstaltung darf möglicherweise nicht durchgeführt werden

Für den Fall, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unterliegt und er auch im Verfahren um die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG keinen Erfolg hat, darf er die für den 17. September 2014 angekündigte Veranstaltung in der Swiss-Life-Arena nicht wie geplant durchführen.

Nachtrag:

Millan hat gegen die obige am Montag vom Verwaltungsgericht Hannover ergangene Entscheidung Beschwerde eingelegt. Erfolglos. Die Entscheidung des VG Hannover wurde am Mittwoch vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestätigt: OVG Niedersachsen bestätigt: "Hundeflüsterer" Cesar Millan benötigt für Hunde-Show tier­schutz­recht­liche Erlaubnis

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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