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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 21.09.2011
11 A 913/10 -

Wohngemeinschaft Gut Wachendorf in Rudi Carell's Mühle ist Heim im Sinne des Heimgesetzes

Erforderliche Trennung von Wohnen und Pflege für Annahme einer Wohngemeinschaft nicht gegeben

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Untersagung des Betriebs einer "Wohngemeinschaft" für rechtmäßig erklärt, da es sich bei dem Betrieb eher um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handelt. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es für die Annahme einer Wohngemeinschaft an der dafür erforderlichen Trennung von Wohnen und Pflege.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist mit ihrem Ehemann Eigentümerin einer ehemaligen Mühle in Syke-Wachendorf, die früher Rudi Carell als Studio diente. Dort unterhält sie die "Wohngemeinschaft Gut Wachendorf", deren Zimmer sie an die einzelnen Bewohner vermietet. Es handelt sich um schwerstpflegebedürftige Menschen - bei acht von ihnen handelt es sich um Wachkomapatienten -, die rund um die Uhr intensivmedizinisch betreut werden müssen. Dies übernimmt ausnahmslos der Pflegedienst der Klägerin.

Landkreis stuft in Wohngemeinschaft als Heim im Sinne des Heimgesetzes ein

Der Landkreis Diepholz untersagte der Klägerin den Betrieb der Wohngemeinschaft, weil er davon ausgeht, dass es sich um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handelt, das die Klägerin nicht angezeigt habe. Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich um eine echte Wohngemeinschaft, in der die Bewohner oder ihre Betreuer autonom über den Einzug neuer Bewohner, die Wahl des Pflegedienstes und die Wirtschaftsführung entscheiden können.

VG: Erforderliche Trennung von Wohnen und Pflege nicht ersichtlich

Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht Hannover nicht. Für die Annahme einer Wohngemeinschaft fehlt es an der dafür erforderlichen Trennung von Wohnen und Pflege. Nach der vorgelegten Konzeption und den abgeschlossenen Verträgen sind in der Wohngemeinschaft Gut Wachendorf die Bereiche Wohnen und Pflege zwar rechtlich getrennt. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen Wohnen, hauswirtschaftliche Versorgung und Pflege in der Wohngemeinschaft Gut Wachendorf aus einer Hand angeboten und geleistet werden.

Wohngemeinschaft hat unabhängig von Anzahl und Wechsel der Bewohner Bestand und erfüllt somit Voraussetzungen für ein Heim

Das Gericht lässt es dahingestellt, ob die Autonomie und Selbstbestimmung der Lebensgestaltung durch die Mieter selbst, die konstitutiv für die Annahme einer Wohngemeinschaft sind, durch die Entscheidungen allein von Betreuern an ihrer Stelle zu realisieren ist. Auch von der autonomen Entscheidung der Bewohner durch ihre Betreuer über die Gestaltung der Versorgung, insbesondere jedoch über den Ein- und Auszug neuer Mitbewohner, konnte die Klägerin das Gericht nicht überzeugen. Zweifel ergaben sich letztlich auch nicht daran, dass die Wohngemeinschaft Gut Wachendorf unabhängig von der Anzahl und dem Wechsel der Bewohner Bestand hat und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HeimG für ein Heim auch insoweit erfüllt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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