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Eine Umstellung vom Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) darf nicht zu Lasten von finanziellen Mitteln der Beratungsstellen gehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover hervor.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Klagen mehrerer Träger von Schwangerenberatungsstellen (Caritas, Pro Familia, Lebensberatungsstelle e.V. und Gesellschaft für pädagogisch-psychologische Beratung e.V.) auf eine höhere finanzielle Förderung durch das Land im Wesentlichen stattgegeben.
Das beklagte Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hatte den Beratungsstellen für das Jahr 2008 eine geringere Förderung als in den Vorjahren gewährt. Es berief sich dabei auf einen Erlass des Niedersächsischen Sozialministeriums, nach dem der Übergang vom Bundesangestelltentarif (BAT) auf den
Nach Auffassung des Gerichts haben die Beratungsstellen einen Anspruch auf eine höhere Förderung. Durch Bundesrecht und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Förderquote auf 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten festgeschrieben. In Umsetzung dessen sehe das Niedersächsische Ausführungsgesetz eine Förderung der Personalkosten auf der Grundlage von BAT IVb vor. Der Umstand, dass der BAT durch den TV-L ersetzt worden sei, dürfe nicht dazu führen, dass die Beratungsstellen nunmehr weniger erhielten, als das Ausführungsgesetz ausdrücklich vorsehe. Dies begründe einen Förderungsanspruch in Höhe von BAT IVb nach den dafür geltenden Pauschalbeträgen. Auch nach Auslaufen des BAT dürfe daher die Förderung dieses Niveau nicht unterschreiten. Ob die Beratungsstellen auf Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes nach der dazu ergangenen Rechtsprechung einen höheren Anspruch haben, als ihnen der Landesgesetzgeber im Ausführungsgesetz zugesteht, musste die Kammer nicht entscheiden, weil die Kläger nur eine Förderung in Höhe der Pauschalsätze nach BAT IVb mit der Klage geltend gemacht haben.
Pro geförderter Stelle ergibt sich eine Mehrbetrag von 1.780,40 EUR. Insgesamt ging es um einen ca. 105.000 EUR höheren Förderungsanspruch der Kläger.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 14.01.2009
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Dokument-Nr. 7275
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