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Dem Eileintrag der Partei "Die Rechte" ist insoweit stattzugeben, als er sich gegen die von der Gemeinde Weyhe erlassene Verbotsverfügung richtet. Für die Annahme einer "kollektiven Unfriedlichkeit" gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dennoch kann die Versammlungsbehörde Beschränkungen hinsichtlich der Versammlungszeit oder des Versammlungsorts anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Partei „Die Rechte" meldete am 20. April 2013 bei der Gemeinde Weyhe für Samstag, den 11. Mai 2013 von 12.00 bis 19.00 Uhr eine
Die Gemeinde Weyhe hat die von dem Antragsteller angemeldete
Berücksichtigt werden müsse auch, dass die Mutter des zu Tode gekommenen Jugendlichen keine Umbenennung des Bahnhofsplatzes in den Namen ihres Sohnes wünsche. Eine örtliche Beschränkung der
Der Antragsteller hält die
Das Gericht sieht die Voraussetzungen für den Erlass einer
Für die Annahme einer solchen „kollektiven Unfriedlichkeit" gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Antragsgegnerin diese Annahme auf die anonymen Aufrufe im Internet stütze, fehle es schon an hinreichenden Anhaltspunkten, dass die Urheber dieser Äußerungen überhaupt an der Veranstaltung teilnehmen wollten.
Die auf der vom Antragsteller verantworteten Internetseite veröffentlichten Einträge und die am letzten Wochenende durchgeführten Personenkontrollen gäben zwar Anlass zur Besorgnis, dass Teilnehmer der
Auch die von der Antragsgegnerin erwarteten Störungen durch Teilnehmer der Mahnwache seien keine Grundlage für ein Verbot der
Auch die zeitliche und örtliche Überschneidung mit den anderen Veranstaltungen rechtfertige kein Verbot. Die
Mit seinem Begehren, der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 15773
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