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Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass drei mutmaßliche Fußballrowdys die Kosten für Ingewahrsamsnahme, die im Vorfeld zu einem Fußballspiel zwischen Hannover 96 und Eintracht Braunschweig erfolgte, aufkommen müssen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstieß die Unterbringung in den Gewahrsamszellen nicht gegen Menschenwürde.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagten zwei Männer und eine Frau gegen die Heranziehung zu den
Für den Transport und die Ingewahrsamsnahme stellte die Polizei den Klägern und der Klägerin mit den angegriffenen Kostenbescheiden
Das Verwaltungsgericht Hannover erklärte die Ingewahrsamsnahmen der drei Kläger jeweils für rechtmäßig. Mit ihnen sei die unmittelbar bevorstehende Begehung von Straftaten verhindert worden. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten sei davon auszugehen gewesen, dass die Personengruppe, der die Kläger angehörten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hannoversche Ultras-/Hooligans waren, die sich dort sammelten, um unmittelbar im Anschluss eine gewalttätige Auseinandersetzung mit Braunschweiger Fans zu suchen, bei der nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit wechselseitige Körperverletzungsdelikte mit erheblichen Folgen für die körperliche Unversehrtheit der Beteiligten wahrscheinlich waren, so das Gericht. Zwar rechtfertige im Allgemeinen das Bevorstehen von Straftaten aus einer Gruppe heraus nicht den Gewahrsam gegen jedes Gruppenmitglied; anders sei dies allerdings zu beurteilen, wenn es Anhaltspunkte für einen kollektiven Vorsatz gebe. Dies sei hier der Fall gewesen, denn sowohl die
Die Ingewahrsamsnahme über zwei Tage sei unerlässlich gewesen, um zu verhindern, dass die Kläger sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem angesetzten Ligaspiel an weiteren, konkret zu befürchtenden Auseinandersetzungen beteiligen würden. Die Unterbringungsbedingungen in den Gewahrsamszellen der Polizeidirektion Hannover seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe die von den Klägern behaupteten menschenrechtswidrigen räumlichen Unterbringungsbedingungen nicht bestätigt. Die genutzten Zellen seien danach hinreichend belüftet und mit Brandschutzvorrichtungen und Matratzen versehen. Auch die Zellengröße sei mit rund 4 qm ausreichend bemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Dauer der Ingewahrsamsnahme von vornherein auch für die Betroffenen erkennbar auf knapp zwei Tage befristet war und die Kläger u. a. die Möglichkeit hatten, über den Zellengang zu anderen in Gewahrsam genommenen Personen Kontakt zu halten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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