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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass das gegen den früheren Hamburger Justizsenator Dr. Roger Kusch ausgesprochene Verbot, Sterbehilfe zu leisten, vorläufig wirksam ist. Damit ist es ihm bis zu einer Entscheidung über seine Klage gegen die Verbotsverfügung untersagt, die von ihm praktizierte Suizidbegleitung fortzusetzen.
Die Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt
Die Verbotsverfügung sei nicht zu beanstanden. Die Polizei sei hier wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz zuständig gewesen, unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr weiterer begleiteter Suizide zu ergreifen.
Der Antragsteller betreibe als Suizidbegleiter kein erlaubtes Gewerbe. Sozial unwertige und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten seien verboten. Sie seien durch das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht geschützt. Zwar sei die Beihilfe zur
Diese Form der
Die fortgesetzte Suizidunterstützung durch den Antragsteller gefährde die
Die Antragsgegnerin als örtlich für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2009
Quelle: ra-online, VG Hamburg
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Dokument-Nr. 7410
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