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Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 26.01.2021
7 E 4846/20 -

Zulässiges Verbot des Verkaufs von neuartigen CBD-haltigen Lebensmitteln aufgrund fehlender Zulassung

Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung

Der Verkauf von neuartigen CBD-haltigen Lebensmittel kann bei fehlender Zulassung mittels einer Allgemeinverfügung untersagt werden. Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt sind als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung anzusehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September und Oktober 2020 erließen mehrere Bezirksämter in Hamburg eine Allgemeinverfügung, wonach das Inverkehrbringen von Lebensmittel, die Cannabidiol enthalten untersagt wird, wenn es dafür keine Zulassung gibt. Eine Firma, welche Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt (Cannabidiol-Gehalt zwischen 2,75 bis 10 Prozent) vertrieb, sah sich vom Verbot betroffen und legte gegen die Allgemeinverfügungen der Bezirksämter Widerspruch ein. Zudem beantragte sie beim Verwaltungsgericht Hamburg Eilrechtsschutz.

Kein Eilrechtsschutz gegen Verbot des Inverkehrbringens CBD-haltiger Lebensmittel

Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied gegen die Firma. Der Antrag auf Eilrechtsschutz sei zurückzuweisen. Denn die angegriffenen Allgemeinverfügungen seien voraussichtlich rechtmäßig. Es sei nicht zu beanstanden, das Inverkehrbringen cannabidiolhaltige Lebensmittel im Wege von Allgemeinverfügungen zu untersagen. Als Rechtsgrundlage diene Art. 138 Abs. 1 UAbs. 1 b) der Verordnung (EU) 2017/625.

Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung

Die von der Firma vertriebenen Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt seien als neuartige Lebensmittel im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung anzusehen, so das Verwaltungsgericht. Da der Vertrieb solcher Produkte einer Zulassung bedürfe und eine solche Zulassung für das Produkt der Firma nicht vorlag, habe sie gegen die Verordnung verstoßen.

Verhältnismäßigkeit des Verbots des Inverkehrbringens

Das Verbot des Inverkehrbringens von cannabidiolhaltigen Lebensmittel sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Firma verhältnismäßig. Der Schutz der Verbraucher vor eventuellen Risiken der Produkte sei gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Firma vorrangig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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