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Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26.04.2022
21 K 4324/19 -

Beihilfe für Implantation einer Schwell­körper­prothese bei erektiler Dysfunktion

Erektile Dysfunktion als Krankheitsfall im beihilferechtlichen Sinne

Eine erektile Dysfunktion aufgrund krankhafter Veränderung der Schwellkörper stellt ein Krankheitsfall im beihilferechtlichen Sinne dar. Daher ist die Implantation einer Schwell­körper­prothese beihilfefähig, wenn konservative Behandlungsmethoden versagen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2018 beantragte ein in Hamburg ansässiger Beamter die Kostenübernahme für das Einsetzen eines Schwellkörperimplantats. Hintergrund dessen war, dass bei dem Beamten vor rund 10 Jahren eine erektile Dysfunktion festgestellt wurde, dessen Ursache in einer Schädigung des Schwellkörpergewebes lag. Da konservative Behandlungsmethoden ohne Erfolg blieben, wurde im ärztlich das Einsetzen des Schwellkörperimplantats empfohlen. Der Antrag auf Kostenübernahme wurde abgelehnt, weshalb der Beamte Klage erhob.

Anspruch auf Beihilfe wegen Schwellkörperimplantats

Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe einen Anspruch auf Beihilfe für das Einsetzen des Schwellkörperimplantats. Bei der erektilen Dysfunktion des Klägers handele es sich um eine Erkrankung im Sinne von § 80 Abs. 1 HmbBG. Seine erektile Dysfunktion sei nicht als altersbedingte oder alterstypische Minderung der Physis anzusehen. Die Kosten in Höhe von ca. 5.300 € seien wirtschaftlich angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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