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Eine erektile Dysfunktion aufgrund krankhafter Veränderung der Schwellkörper stellt ein Krankheitsfall im beihilferechtlichen Sinne dar. Daher ist die Implantation einer Schwellkörperprothese beihilfefähig, wenn konservative Behandlungsmethoden versagen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2018 beantragte ein in Hamburg ansässiger
Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe einen Anspruch auf Beihilfe für das Einsetzen des Schwellkörperimplantats. Bei der erektilen Dysfunktion des Klägers handele es sich um eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31835
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