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Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.04.2020
21 E 1509/20 -

Corona-Pandemie: Laut VG Hamburg ist Mindest­abstandsgebot von 1,5 Meter an öffentlichen Orten hinzunehmen

Hamburger Corona-Allgemeinverfügung: Eilantrag gegen Mindestabstand erfolglos

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Eilantrag einer Privatperson abgelehnt, mit dem sich diese gegen das mit Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 angeordnete Mindest­abstandsgebot gewandt hat.

Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung regelt u.a., dass Personen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten müssen.

Öffentliches Interesse an Corona-Eindämmung überwiegt gegenüber der Kontaktbeschränkung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg hat der Antragsteller die Einschränkungen durch das Mindestabstandsgebot bis zum Ende des Gültigkeitszeitraums der angegriffenen Allgemeinverfügung mit Ablauf des 5. April 2020 hinzunehmen. In der Abwägung überwiegt danach das öffentliche Interesse an einer Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung dieser Kontaktbeschränkung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)

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