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Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 20.08.2021
2 E 3591/21 -

Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Feier in Hamburg auf dem Kiez mit bis zu 250 Gästen bleibt untersagt

VG Hamburg lehnt Eilantrag ab

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einen Eilantrag abgelehnt, der darauf gerichtet war, eine Feier mit bis zu 250 Gästen in einem Restaurant auf der Reeperbahn durchführen zu können.

Vorgesehen war eine Tanzveranstaltung in einem Innenraum eines Restaurants auf der Reeperbahn. Sie sollte um 23.00 Uhr am 21. August 2021 beginnen und am Folgetag um 5.00 Uhr morgens enden. Geplant war ein DJ-Bereich, Bereiche zum Stehen und zum Sitzen für die Gäste sowie der Verkauf von Getränken. Sämtliche Gäste und Mitarbeiter, unabhängig von ihrem Impfstatus oder von ihrem Status als Genesene, sollten vorab mit einem Antigenschnelltest auf das Coronavirus getestet werden.

Keine Ausnahmegenehmigung aufgrund unzulänglicher Hygienekonzepte und Infektionsschutzverstößen

Der von der Antragstellerin gestellte Eilantrag ist ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung der zuständigen Kammer verstößt die geplante Veranstaltung gegen zahlreiche Vorgaben der Coronavirus-Eindämmungsverordnung, u.a. die Beschränkung von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne feste Sitzplätze auf 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), das sog. Tanzverbot (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) und die Sperrstundenregelung (§ 15 Abs. 4 Satz 1). Diese Vorgaben, insbesondere das Verbot, „Tanzlustbarkeiten“ in geschlossenen Räumen zu veranstalten, seien nach der hier erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung trotz der erheblichen Auswirkungen auf die Veranstaltungsbranche rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere verhältnismäßig. Der Antragstellerin sei aufgrund der zahlreichen Verstöße gegen infektionsschutzrechtliche Vorgaben unter Infektionsschutzgesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung des vorgelegten Schutzkonzepts auch nicht ausnahmsweise die Durchführung der von ihr geplanten Veranstaltung zu erlauben. Den bestehenden Gefahren werde insbesondere nicht hinreichend durch die vorgesehene tagesaktuelle Testung aller anwesenden Personen begegnet.

Entscheidung bezieht sich nicht auf Tanzverbot privater Gesellschaften

Die Kammer weist in der Entscheidung klarstellend darauf hin, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nicht ein Tanzverbot für private Gesellschaften war, das Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. August 2021 gewesen ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (pm/aw)

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