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Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 29.04.2010
1 A 99/08 HAL -

Rechtsextreme Gesinnung – Bezirksschornsteinfeger darf weiterarbeiten

Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters setzen keine Verfassungstreue voraus

Die Bestellung eines Bezirksschornsteinfegers kann nicht wegen dessen rechtsextremistischer Gesinnung widerrufen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Halle.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen rechtsextremer Gesinnung und rechtsextremen Verhaltens des Mannes vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt widerrufen.

Verfassungstreue keine Voraussetzung für Schornsteinfegerberuf

Gegen diesen Widerruf wehrte sich der Schornsteinfeger erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Halle. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsstellung und die Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters keine Verfassungstreue voraussetzen.

Fehlende Verfassungstreue kann nicht als Unzuverlässigkeit gewertet werden

Deshalb rechtfertigt fehlende Verfassungstreue nicht den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit. Fehlende Verfassungstreue führt erst dann zur Unzuverlässigkeit, wenn sich die politische Gesinnung des Bezirksschornsteinfegermeisters auf die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten auswirkt, indem er etwa seine berufliche Betätigung zielgerichtet dazu nutzt, seine politische Überzeugung weiterzuverbreiten. Im entschiedenen Fall aber waren die fachliche Tätigkeit und das persönliche Verhalten des Bezirksschornsteinfegermeisters bei seiner Berufsausübung nicht zu beanstanden.

Damit behält der Bezirksschornsteinfegermeister seinen Kehrbezirk bis zum regulären Auslaufen seiner Bestellung (Ende 2014).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2010
Quelle: ra-online, VG Halle

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