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Äußert ein Jugendamt in sachlicher Weise eine Meinung, so besteht dagegen kein Unterlassungsanspruch. Anders sieht es bei einer Schmähkritik aus. Dies hat das Verwaltungsgericht Greifswald entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 kam es vor dem Amtsgericht Pasewalk zu einem Kindschaftsverfahren, in dem sich ein Mitarbeiter des Jugendamts äußerte. Er führte aus, dass "eine dem Kind zentrierte Motivation zur Zusammenarbeit [des Kindesvaters] mit dem
Das Verwaltungsgericht Greifswald entschied gegen den Kindesvater. Ihm stehe kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald, ra-online (vt/rb)
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