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Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil
2 A 1728/19 -

Gegen sachlich geäußerte Meinung des Jugendamts besteht kein Unter­lassungs­anspruch

Schmähkritik muss nicht hingenommen werden

Äußert ein Jugendamt in sachlicher Weise eine Meinung, so besteht dagegen kein Unter­lassungs­anspruch. Anders sieht es bei einer Schmähkritik aus. Dies hat das Verwaltungsgericht Greifswald entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 kam es vor dem Amtsgericht Pasewalk zu einem Kindschaftsverfahren, in dem sich ein Mitarbeiter des Jugendamts äußerte. Er führte aus, dass "eine dem Kind zentrierte Motivation zur Zusammenarbeit [des Kindesvaters] mit dem Jugendamt nicht erkennbar ist. Er befindets ich in einer Spirale aus Vorhaltungen, Drohungen und Forderungen, die eine auf das Kind gerichtete Kommunikation mit dem Jugendamt verunmöglichen". Der Kindesvater hielt diese Äußerung für unzulässig und erhob Klage auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung des Jugendamts

Das Verwaltungsgericht Greifswald entschied gegen den Kindesvater. Ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung des Mitarbeiters des Jugendamts zu. Es handele sich um eine wertende Äußerung des Mitarbeiters, die der Kindesvater hinzunehmen habe, da sie keine sogenannte Schmähkritik enthalte, mit der gegen das im konkreten Zusammenhang bestehenden Sachlichkeitsgebot verstoßen worden sein könnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald, ra-online (vt/rb)

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