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Das Verwaltungsgericht Göttingen hat dem Antrag des Betreibers eines Fitnessstudios stattgegeben mit dem dieser sich gegen eine von der Stadt Göttingen verfügte Schließung seines Studios gewehrt hatte.
Die Stadt Göttingen hatte dem Antragsteller sofort vollziehbar den Betrieb seines Fitnessstudios untersagt und diese Untersagung auf die Nutzung zu Zwecken des Individualsports erstreckt. Das Studio war bis dahin aufgrund eines Hygienkonzeptes so betrieben worden, dass maximal zwei Personen gleichzeitig im Trainingsraum anwesend sein und ohne Anleitung die Geräte benutzen durften. Alle Geräte wurden bei Wechsel der Besucher desinfiziert. Die Stadt stützte sich bei der Untersagung auf die Vorschrift der Nds. Coronaverordnung, wonach Fitnessstudios für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind. Es handele sich nicht um Individualsport, der nach der Coronaverordnung allein oder mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstandes auf und in Sportanlagen zulässig sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Hygienkonzept umgesetzt werde, da dies völlig unwirtschaftlich sei. Da Fitnessstudios anders als z.B. Sportvereine gewinnorientiert arbeiteten, fehle ihnen auch ein Interesse an der Einhaltung eines solchen Konzepts.
Hiergegen hat der Betreiber Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er betreibe kein
Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben, weil die Schließungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist. Zwar handele es sich bei dem, was der Antragsteller betreibe um ein
Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29812
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