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Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 20.09.2012
4 A 258 und 259/09 -

Werbe- und Hausverbot gegen juristische Repetitorien rechtmäßig

Werbung für kommerzielle Repetitorien erweckt bei Studierenden (falschen) Eindruck über nicht ausreichendes Angebot der Universität

Die von der Universität Göttingen gegen zwei private juristische Repetitorien verhängt Werbe- und Hausverbote sind rechtmäßig und verhältnismäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Göttingen.

Seit vielen Jahren bieten private juristische Repetitorien gegen Entgelt Kurse an, die den juristischen Nachwuchs auf sein Staatsexamen vorbereiten sollen. Für diese Kurse wird bisher in den Räumen der Universität Werbung betrieben. Daneben führt auch die juristische Fakultät Veranstaltungen mit demselben Ziel durch.

Universität untersagt Werbemaßnahmen für kommerzielles Repetitorium und erteilt Hausverbot

Mit Bescheiden vom 11. September 2009 untersagte die Georg-August-Universität den beiden Klägern des zugrunde liegenden Falls in Räumen der Universität Werbemaßnahmen für ihr kommerzielles Repetitorium durchzuführen und erteilte ihnen Hausverbote, soweit die Räume zu Werbezwecken betreten würden. Zur Begründung führte die Uni im Wesentlichen an, ihr aus Vorlesungen, Klausurenkursen, Seminaren, Übungen und Universitäts-Repetitorien sowie Wiederholungs- und Vertiefungskursen bestehendes Lehrangebot ermögliche jedem Studierenden bei entsprechender Eignung ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand zu einem Studienabschluss zu gelangen. Werbung für kommerzielle Repetitorien in den Räumen der Universität erwecke bei den Studierenden den (falschen) Eindruck, als sei sie selbst nicht davon überzeugt, dass ihr Angebot ausreiche. Soweit für Werbezwecke auch noch offizielle Mitteilungen überklebt worden seien, werde zudem der Betriebsauflauf gestört.

Klägerinnen sehen keine Konkurrenzsituation zum universitären Angebot

Hiergegen haben die Kläger im Oktober 2009 Klage erhoben, wobei einer von ihnen gleichzeitig um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hatte. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, nicht in Konkurrenz zum universitären Angebot zu treten, sondern dieses Angebot lediglich zu ergänzen.

Universität erlässt im Wege einer Allgemeinverfügung Haus- und Werbeverbot für alle kommerziellen Repetitorien

Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren hatte die Kammer mit Beschluss vom 25. Februar 2010 mit der Begründung stattgegeben, die Universität habe sich zwei Repetitorien für ihre Verbotsverfügung herausgesucht, andere aber verschont. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Daraufhin erließ die Universität im Wege einer Allgemeinverfügung ein Haus- und Werbeverbot für alle kommerziellen Repetitorien.

Rein kommerzielles Leistungsangebot mit Zweckbestimmung der Räumlichkeiten der Universität als Lern- und Lehrstätte nicht vereinbar

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat diese Allgemeinverfügung für rechtmäßig erachtet und ist im Wesentlichen der Argumentation der Universität gefolgt. Dadurch dass der Eindruck erweckt werde, das Lehrangebot der Universität reiche für einen erfolgreichen Studienabschluss nicht aus, werde das Vertrauen der Studenten in deren Leistungsfähigkeit erschüttert; dies stelle eine Störung der Zweckbestimmung der Uni dar; erst recht gelte dies, wenn und soweit offizielle Mitteilungen durch Werbeplakate überklebt würden. Der Öffentlichkeit und damit auch den Klägern stünden die Räume der Universität nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung als Lern- und Lehrstätte zur Verfügung; dies sei mit einem rein kommerziellen Leistungsangebot wie es die Kläger erbrächten, nicht vereinbar. Da nunmehr alle kommerziellen Repetitorien gleich behandelt würden, läge auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr vor. Sowohl das Werbe- wie auch das Verbot, universitäre Räume zu Werbezwecken zu betreten sei schließlich auch verhältnismäßig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

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