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Das Verwaltungsgericht Göttingen hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten eine Verdienstausfallentschädigung aufgrund von Corona-Maßnahmen gezahlt hat, keine Erstattung von den anordnenden Behörden verlangen kann.
Die Klägerin ist Betreiberin eines Krankenhauses und begehrte auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die
Das VG gelangte zu der Überzeugung, dass den Beschäftigten schon gar kein
Schließlich handele es sich bei insgesamt 15 Arbeitstagen um einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein bereits seit mehreren Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis vorliege. Eine Absonderungszeit von zwei Wochen erscheine nicht atypisch lang, sondern habe den zum damaligen Zeitpunkt der Anfangsphase der Pandemie vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Inkubationszeit entsprochen, zumal Testmöglichkeiten allenfalls rudimentär bestanden hätten. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltene Regelung werde nicht durch das Infektionsschutzgesetz verdrängt, weil dies nicht etwa zum Ziel habe, Arbeitgeber zu entlasten, die aufgrund anderer Vorschriften ohnehin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet seien. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33213
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