wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 20.07.2023
4 A 150/21, 4 A 151/21 und 4 A 152/21 -

Keine Erstattung des Corona-Verdienstausfalls für Arbeitgeber

Kein Entschädigungs­anspruch nach dem Infektions­schutzgesetz

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten eine Verdienst­ausfall­entschädigung aufgrund von Corona-Maßnahmen gezahlt hat, keine Erstattung von den anordnenden Behörden verlangen kann.

Die Klägerin ist Betreiberin eines Krankenhauses und begehrte auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Erstattung einer mehreren Beschäftigten gewährten Verdienstausfallentschädigung. Hintergrund war, dass sich die Beschäftigten im Frühjahr 2020 jeweils urlaubsbedingt in Risikogebieten aufgehalten hatten. Sie unterfielen damit der im März.2020 vom Landkreis Northeim erlassenen "Allgemeinverfügung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbereitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten". Dort war für Reiserückkehrer aus den vorgenannten Gebieten u.a. ein Betretungsverbot für Krankenhäuser geregelt und für die Träger von Krankenhäusern die Verpflichtung, die betreffenden Personen für 14 Tage nicht zu beschäftigen. Dementsprechend begaben sich die betroffenen Beschäftigten nach ihrer Urlaubsrückkehr in häusliche Quarantäne und gingen ihrer Tätigkeit bei der Klägerin nicht nach. Die Klägerin zahlte den Beschäftigten einen Verdienstausfall, den sie von den zuständigen Behörden ersetzt haben wollte. Insgesamt ging es um eine Summe im niedrigen fünfstelligen Bereich. Sie machte geltend, dass sich das Betretungsverbot für Krankenhäuser bei den betroffenen Beschäftigten wie ein Tätigkeitsverbot ausgewirkt habe. Dies habe einen Anspruch ihrer Beschäftigten auf Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) zur Folge. Da sie (die Klägerin) diesen Verdienstausfall kompensiert habe, habe sie selbst einen Erstattungsanspruch gegen die Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG). Die beklagte Behörde hielt dagegen: Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreise, wisse, dass er sich einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt habe, dessen zwingende Folge eine Quarantäne/Absonderung sei. Wer dies bewusst in Kauf nehme, habe keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, so dass auch die Klägerin keine Erstattung der von ihr gezahlten Entschädigung verlangen könne.

VG verneint Verdienstausfall

Das VG gelangte zu der Überzeugung, dass den Beschäftigten schon gar kein Verdienstausfall entstanden sei, ohne den auch kein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen könne. Dies folge aus einer Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 616 BGB), die bestimme, dass Arbeitgeber ohnehin zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet blieben, wenn Beschäftigte ohne Verschulden durch einen in ihrer Person liegenden Grund für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung gehindert seien. Die amtlich angeordnete Absonderung sei personenbedingt und stelle ein subjektives Leistungshindernis dar. Die Beschäftigten hätten die Verhinderung ihrer Arbeitsleistung nicht zu verschulden, da ihr jeweiliges Reiseziel zum Zeitpunkt des Reiseantritts noch gar nicht als Risikogebiet benannt worden sei. Zudem habe auch nach Ausweisung der Risikogebiete keine Verpflichtung bestanden, dort zu bleiben, so dass allein die Rückkehr nach Deutschland nicht zu einem Verschulden führen könne.

14-tägige Corona-Quarantäne stellt keinen unverhältnismäßigen Zeitraum dar

Schließlich handele es sich bei insgesamt 15 Arbeitstagen um einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein bereits seit mehreren Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis vorliege. Eine Absonderungszeit von zwei Wochen erscheine nicht atypisch lang, sondern habe den zum damaligen Zeitpunkt der Anfangsphase der Pandemie vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Inkubationszeit entsprochen, zumal Testmöglichkeiten allenfalls rudimentär bestanden hätten. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltene Regelung werde nicht durch das Infektionsschutzgesetz verdrängt, weil dies nicht etwa zum Ziel habe, Arbeitgeber zu entlasten, die aufgrund anderer Vorschriften ohnehin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet seien. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Goettingen_4-A-150214-A-15121-und-4-A-15221_Keine-Erstattung-des-Corona-Verdienstausfalls-fuer-Arbeitgeber~N33213

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 33213 Dokument-Nr. 33213

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.