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Auf die Klagen von drei in Deutschland geborenen Kindern, deren Eltern aus dem Kosovo stammen, hat das Verwaltungsgericht Göttingen festgestellt, dass diese Kinder - entgegen der Auffassung der beklagten Stadt - durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben haben.
Seit dem Jahr 2000 besteht im Staatsangehörigkeitsgesetz die Regelung, dass ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit u.a. dann erwirbt, wenn ein ausländischer Elternteil seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und er seit mehr als drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (heute: Niederlassungserlaubnis) besitzt.
Diese Voraussetzungen sieht das Gericht bei den Vätern der Kinder, die anerkannte Asylbewerber waren, jeweils als erfüllt an. Der Auffassung der beklagten Stadt, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters bereits dann beendet ist, wenn die Asylbehörde vor der Geburt des Kindes ein Verfahren auf Widerruf der Asylanerkennung des Elternteils einleitet oder die Asylanerkennung widerruft, schlossen sich die Richter nicht an. Zwar ist die Anerkennung als Asylberechtigter seinerzeit der Grund für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen.
Der Widerruf der Asylberechtigung, der hier jeweils wegen der veränderten Verhältnisse im Kosovo erfolgte, beendet nach der Ansicht des Gerichts jedoch noch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, selbst wenn dieser Widerruf nach der Geburt des Kindes bestandskräftig geworden ist. Über den maßgeblichen weiteren Aufenthalt nach dem Widerruf der Asylberechtigung, der erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam werde, entscheide nicht die Asylbehörde. Vielmehr müsse noch die Ausländerbehörde - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ohne "Erlöschensautomatik" unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles nach ihrem Ermessen über den Bestand der Niederlassungserlaubnis entscheiden.
Sei zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch völlig ungewiss, ob der jeweilige Elternteil Deutschland später auch tatsächlich verlassen muss, habe er bei der Geburt seines Kindes nach wie vor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die beklagte Stadt hatte den Kindern nach der Geburt teilweise sogar deutsche Kinderausweise ausgestellt, sah sich hieran jedoch nicht mehr gebunden.
Gegen diese Urteile kann die beklagte Stadt jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen vom 08.09.2005
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Dokument-Nr. 957
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