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Das Verwaltungsgericht Göttingen hat einen Abfallgebührenbescheid der Stadt Göttingen für das Jahr 2019 aufgehoben.
Ende der 1960'er Jahre wollte die Stadt Göttingen die alte Müllkippe der früher selbständigen Gemeinde Geismar erweitern und künftig als Bau- und Bodenschuttdeponie nutzen. Die Erweiterung hätte ein Gewässer, den Bruchweggraben, zugeschüttet, was unzulässig gewesen wäre. Deshalb beantragte die Stadt Göttingen als Unterhaltungspflichtige für diesen Graben bei dem damals zuständigen Landkreis Göttingen eine wasserrechtliche Genehmigung für die Verrohrung des Grabens auf ca. 350 Metern Länge, um diese Verrohrung mit Bau- und Bodenschutt zu überfüllen. Der Landkreis erteilte die Genehmigung unter der Auflage, dass die Stadt als für das Gewässer Verantwortliche das Rohr regelmäßig untersucht, reinigt und ggf. ausbessert. Die Rohre waren technisch für eine Überfüllung mit Material in einer Dicke von 7-10 Metern ausgelegt. Spätere Untersuchungen ergaben Überfüllungen mit eine Dicke zwischen 23 und 30 Metern. Ob regelmäßige Kontrollen des Rohres stattgefunden haben, ließ sich nicht feststellen, jedenfalls fanden keine Ausbesserungen schadhafter Stellen statt. So kamen chemische Untersuchen schon Anfang der 1980'er Jahre zu dem Ergebnis, dass chemisch belastetes Sickerwasser aus dem Deponiekörper in das Rohr eindrang. Dieses Rohr entwässerte über einen offenen Graben in die Leine.
Schlussfolgerungen wurden aus diesem Befund bis zum Jahr 2015 nicht gezogen. In diesem Jahr wollte die Stadt Göttingen als (ehemalige) Betreiberin der Altdeponie Geismar aus der für alte Abfalldeponien vorgesehenen Nachsorge entlassen werden. Das Gewerbeaufsichtsamt machte dies davon abhängig, dass kein Wasser mehr über den Bruchweggraben unter der Deponie entlanggeführt werde. Daraufhin führte die Stadt Göttingen ein Planfeststellungsverfahren mit dem Ziel durch, den Bruchweggraben um den alten Deponiekörper herumzuleiten und den Durchfluss unter der Deponie zu verschließen. Von den kalkulierten Baukosten in Höhe von ca. 1 Millionen Euro stellte die Beklagte für das Jahr 2019 ca. 500.000.- Euro in die Kalkulation der Restabfallgebühren ein. Die Kläger, zur Zahlung von
Das Gericht folgte in seinem Urteil, das nach einem Ortstermin auf der ehemaligen Mulldeponie erging, der Argumentation der Kläger. Zwar sei es richtig, dass Nachsorgekosten, die für stillgelegte Deponien entstünden, in die Kalkulation der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31802
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