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Dient eine Weihnachtsfeier einer Behörde dazu, das Betriebsklima zu verbessern und das Verantwortungsbewusstsein zu erhöhen, so verfolgt sie dienstliche Interessen. Verunfallt daher ein Teilnehmer, so liegt wegen des Gemeinschaftszwecks der Veranstaltung ein Dienstunfall vor. Der Umstand, dass die Feier außerhalb des Dienstortes- und der Dienstzeit erfolgt, ist dabei unerheblich. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2002 veranstalteten zwei Abteilungen eines Finanzamtes eine
Das Verwaltungsgericht Göttingen vertrat die Ansicht, dass der
Es sei anerkannt, so das Verwaltungsgericht weiter, dass eine
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze wertete das Verwaltungsgericht die
Das Verwaltungsgericht sah es zudem als unerheblich an, dass vor dem gemeinsamen Abendessen die Teilnehmer zwischen verschiedene Aktivitäten wählen konnten. Dadurch sei der Gemeinschaftszweck der Veranstaltung nicht völlig in den Hintergrund getreten, so dass keine dienstliche Veranstaltung vorgelegen habe. Der Unfallschutz umfasste alle Einzelveranstaltungen, die zum Programm der dem Gemeinschaftszweck dienenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17342
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