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Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 01.06.2005
3 A 190/03 -

Unfall während Weihnachtsfeier außerhalb des Dienstortes und der Dienstzeit: Gemeinschaftszweck der Veranstaltung begründet Anerkennung als Dienstunfall

Verbesserung des Betriebsklimas und Erhöhung des Verantwortungs­bewusstseins dient dienstlichem Interessen

Dient eine Weihnachtsfeier einer Behörde dazu, das Betriebsklima zu verbessern und das Verantwortungs­bewusstsein zu erhöhen, so verfolgt sie dienstliche Interessen. Verunfallt daher ein Teilnehmer, so liegt wegen des Gemeinschaftszwecks der Veranstaltung ein Dienstunfall vor. Der Umstand, dass die Feier außerhalb des Dienstortes- und der Dienstzeit erfolgt, ist dabei unerheblich. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2002 veranstalteten zwei Abteilungen eines Finanzamtes eine Weihnachtsfeier. Als Programm war zunächst vorgesehen, dass sich die Teilnehmer zwischen mehreren Aktivitäten (Eislaufen, Eisstockschießen und Besichtigung einer Kornbrennerei) etwas aussuchen konnten. Später am Abend sollte ein gemeinsames Abendessen stattfinden. Eine Mitarbeiterin des Finanzamtes wählte als Aktivität Eislaufen aus. Dabei stürzte sie und zog sich einen Bruch des linken Handgelenks zu. Es bestand nachfolgend Streit, ob dieser Unfall ein Dienstunfall darstellte. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Sturz beim Schlittschuhfahren stellte Dienstunfall dar

Das Verwaltungsgericht Göttingen vertrat die Ansicht, dass der Sturz beim Schlittschuhfahren ein Dienstunfall darstellte. Es führte dazu aus, dass ein Dienstunfall ein Ereignis sei, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gehöre zum Dienst auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Entscheidendes Kriterium sei der Zusammenhang des Unfalls mit dem Beamtendienst.

Weihnachtsfeier muss dienstbezogen sein

Es sei anerkannt, so das Verwaltungsgericht weiter, dass eine Weihnachtsfeier, an der Beamte teilnehmen, als dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallrechts gelten kann. Voraussetzung dafür sei, dass sie im Zusammenhang mit dem Dienst und den eigentlichen Dienstaufgaben steht sowie dienstlichen Interessen dient (materielle Dienstbezogenheit). Zudem sei erforderlich, dass sie unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen wird und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist (formelle Dienstbezogenheit). Nicht notwendig sei aber, dass die Zusammenkunft vom Dienstvorgesetzten selbst veranstaltet wird. Es genüge vielmehr, wenn er sie billigt und fördert.

Weihnachtsfeier stellte dienstliche Veranstaltung dar

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze wertete das Verwaltungsgericht die Weihnachtsfeier als eine dienstliche Veranstaltung und somit den Unfall als einen Dienstunfall. Zwar habe die Feier außerhalb des Dienstortes und der Dienstzeit stattgefunden. Dennoch habe eine Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen, die ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten hatte. Darüber hinaus habe das zum Programm der Weihnachtsfeier gehörende Eislaufen wesentlichen dienstlichen Interessen gedient. Denn sie habe mit Einverständnis mit dem Dienstvorgesetzten der Verbesserung des Betriebsklimas und der Erhöhung des Verantwortungsbewusstseins der einzelnen Bediensteten gedient.

Dienstliche Veranstaltung trotz verschiedener Aktivitäten vor Abendessen

Das Verwaltungsgericht sah es zudem als unerheblich an, dass vor dem gemeinsamen Abendessen die Teilnehmer zwischen verschiedene Aktivitäten wählen konnten. Dadurch sei der Gemeinschaftszweck der Veranstaltung nicht völlig in den Hintergrund getreten, so dass keine dienstliche Veranstaltung vorgelegen habe. Der Unfallschutz umfasste alle Einzelveranstaltungen, die zum Programm der dem Gemeinschaftszweck dienenden Weihnachtsfeier gehören. Dazu können etwa Gesellschaftsspiele, Spaziergänge, Besichtigungen, Kegeln, Tanzen, sportliche Betätigungen oder Belustigungen zählen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)

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