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Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 28.03.2022
2 B 55/22 -

Berücksichtigung von Baukindergeld als belastungsmindernd bei Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses

Art und Weise der Einsetzung des Baukindergelds zur Immobilien­finanzierung unerheblich

Baukindergeld ist bei der Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses belastungsmindernd zu berücksichtigen. Dabei spielt die Art und Weise der Einsetzung des Baukindergelds zur Immobilien­finanzierung keine Rolle. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte eine Grundstückseigentümerin im Jahr 2022 vor dem Verwaltungsgericht Göttingen im Rahmen eines Eilverfahrens Wohngeld in Form des Lastenzuschusses. Dabei stellte sich unter anderem die Frage, ob die zuständige Behörde zu Recht das von der Grundstückseigentümerin zukommende Baukindergeld belastungsmindernd berücksichtigen durfte.

Baukindergeld führt zur Reduzierung der Belastung

Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied, dass das Baukindergeld bei der Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses belastungsmindernd zu berücksichtigen sei. Denn das Baukindergeld diene unmittelbar dem Zweck, die mit dem Erwerb eines gebrauchten Eigenheims oder dem Neubau einer selbst genutzten Immobilie verbundenen Kosten zu senken.

Art und Weise der Einsetzung des Baukindergelds zur Immobilienfinanzierung unerheblich

Für unerheblich hielt das Verwaltungsgericht, in welcher Form das Baukindergeld bei der Immobilienfinanzierung eingesetzt wird. Es sei nicht Zweck des Wohngeldes, Risiken aufzufangen, die sich infolge einer großzügigen und im Wesentlichen auf eine staatliche Förderung setzenden Immobilienfinanzierung realisieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 31771 Dokument-Nr. 31771

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