wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 28.03.2022
2 B 55/22 -

Berücksichtigung von Baukindergeld als belastungsmindernd bei Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses

Art und Weise der Einsetzung des Baukindergelds zur Immobilien­finanzierung unerheblich

Baukindergeld ist bei der Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses belastungsmindernd zu berücksichtigen. Dabei spielt die Art und Weise der Einsetzung des Baukindergelds zur Immobilien­finanzierung keine Rolle. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte eine Grundstückseigentümerin im Jahr 2022 vor dem Verwaltungsgericht Göttingen im Rahmen eines Eilverfahrens Wohngeld in Form des Lastenzuschusses. Dabei stellte sich unter anderem die Frage, ob die zuständige Behörde zu Recht das von der Grundstückseigentümerin zukommende Baukindergeld belastungsmindernd berücksichtigen durfte.

Baukindergeld führt zur Reduzierung der Belastung

Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied, dass das Baukindergeld bei der Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses belastungsmindernd zu berücksichtigen sei. Denn das Baukindergeld diene unmittelbar dem Zweck, die mit dem Erwerb eines gebrauchten Eigenheims oder dem Neubau einer selbst genutzten Immobilie verbundenen Kosten zu senken.

Art und Weise der Einsetzung des Baukindergelds zur Immobilienfinanzierung unerheblich

Für unerheblich hielt das Verwaltungsgericht, in welcher Form das Baukindergeld bei der Immobilienfinanzierung eingesetzt wird. Es sei nicht Zweck des Wohngeldes, Risiken aufzufangen, die sich infolge einer großzügigen und im Wesentlichen auf eine staatliche Förderung setzenden Immobilienfinanzierung realisieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Goettingen_2-B-5522_Beruecksichtigung-von-Baukindergeld-als-belastungsmindernd-bei-Gewaehrung-von-Wohngeld-in-Form-des-Lastenzuschusses~N31771

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 31771 Dokument-Nr. 31771

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.