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Das Verwaltungsgericht Göttingen hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass zwei Erzieherinnen einer Kindertagesstätte, bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht weiterbeschäftigt werden dürfen.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller - betroffene
Der Antragsgegner nahm die genannten Vorwürfe zum Anlass, den Betrieb der Einrichtung einer unangekündigten Kontrolle vor Ort zu unterziehen und gab der Betreiberin u.a. auf, unter Hinzuziehung externer fachlicher Beratung ein Konzept zum Schutz vor Gewalt und zur Sicherung des Kindeswohls in der Einrichtung vorzulegen. Mit weiterem Bescheid erfolgte sodann die Verpflichtung der Betreiberin, die von dem Ermittlungsverfahren betroffenen Mitarbeiterinnen nicht mehr unbegleitet und nur noch getrennt voneinander einzusetzen. Eine vorläufige Untersagung, die Mitarbeiterinnen weiter zu beschäftigen, wurde jedoch nicht ausgesprochen, weil die nachträglich verfügten Auflagen bereits hinreichend geeignet seien, das Kindeswohl zu gewährleisten und etwaigen Gefährdungssituationen entgegenzuwirken, zumal die Betreuungszeiten nach dem Vorbringen der Betreiberin wegen Personalmangels andernfalls nicht eingehalten werden könnten. Dagegen machten die Antragstellerinnen und Antragsteller geltend, die erhobenen Misshandlungsvorwürfe seien durch drei Zeugenaussagen bestätigt worden. Somit bestehe der konkrete Verdacht, dass die beigeladenen Erzieherinnen gegenüber den von ihnen betreuten Kindern mehrfach und in erheblichem Maße gewalttätig geworden seien. Es gelte nicht der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo", sondern der Grundsatz "in dubio pro infante". Für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls reiche deshalb eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung entsprechender Delikte aus. Es sei davon auszugehen, dass es im Fall der Wiedereinsetzung der Mitarbeiterinnen erneut zu Misshandlungen der
Dem ist die Kammer nun weitgehend gefolgt. Sofern man die erhobenen Vorwürfe als wahr unterstelle, könnten die betroffenen
Die bislang erlassenen Auflagen reichten nicht aus, um eine mögliche Beeinträchtigung des Kindeswohls durch Handlungen der beigeladenen Erzieherinnen sicher auszuschließen. Dieses Ziel sei jedoch angesichts des Gewichts der berührten Rechtsgüter der Antragstellerinnen und Antragsteller alternativlos und könne nur durch den Ausschluss der Mitarbeiterinnen (zunächst) bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen erreicht werden. Schließlich werde eine lückenlose Beaufsichtigung der Erzieherinnen während ihrer Tätigkeit schon angesichts des offenkundig bestehenden Personalmangels nur schwerlich möglich sein. Hinzu komme noch, dass eine ordnungsgemäße Aufsicht der Betreiberin gegenüber der Leiterin der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ps)
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Dokument-Nr. 32374
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