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Das Verwaltungsgericht Göttingen hat entschieden dass das sog. Sterbegeld bei der Ermittlung des Ausbildungsförderungsanspruchs eines Auszubildenden nicht als Einkommen anzurechnen ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBeamtVG erhalten beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge der oder des Verstorbenen
Das VG hat entschieden, dass das
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Auszahlung des Sterbegeldes gem. § 22 Abs. 1 NBeamtVG nicht davon abhängt, ob der berechtigten Person tatsächlich die Kosten entstanden sind, für die das
Schließlich läge hier auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Dieses von der Universität herangezogene Argument, mit dem berücksichtigt werden sollte, dass andere Gruppen von Arbeitnehmern
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29446
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