wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 08.03.2022
1 B 274/21 -

Bei Suizidgefahr besteht Pflicht für Ausländerbehörde amtsärztliche Untersuchung vor Abschiebung einzuleiten

Amtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen unzureichend

Bestehen Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr bei einer ausreisepflichten Person, so muss die Ausländerbehörde eine amtsärztliche Untersuchung einleiten und eine fachärztliche Stellungnahme bzw. ein Gutachten einholen. Die amtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen genügt nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein ausreisepflichtiger Mann im Dezember 2021 mittels eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht Göttingen gegen eine Abschiebung. Er führte unter Vorlegung diverser fachärztlicher Stellungnahmen und Arztbriefen an, wegen einer Suizidgefahr nicht reisefähig zu sein. Die Ausländerbehörde hielt die Suizidgefahr nach Aufwertung der ärztlichen Stellungnahmen durch eine Amtsärztin für nicht gegeben.

Feststellung der Reisefähigkeit durch amtsärztliche Untersuchung

Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied zu Gunsten des Antragstellers. Die Ausländerbehörde sei in Anwendung des § 24 VwVfg in Verbindung mit § 1 NVwVfG verpflichtet, den Sachverhalt durch eine amtsärztliche Untersuchung samt Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme bzw. Gutachtens weiter aufzuklären, soweit sich aus ärztlichen oder psychologischen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben. So lag der Fall hier.

Amtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen unzureichend

Die amtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Goettingen_1-B-27421_Bei-Suizidgefahr-besteht-Pflicht-fuer-Auslaenderbehoerde-amtsaerztliche-Untersuchung-vor-Abschiebung-einzuleiten.news31575.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 31575 Dokument-Nr. 31575

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.