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Das Verwaltungsgerichts hat dem Antrag eines medienbekannten türkischen Staatsangehörigen stattgegeben, mit dem dieser sich gegen seine Ausweisung und eine verfügte polizeiliche Meldepflicht gewandt hatte .
Mit Urteil vom 14.01.2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht die auf § 58 a AufenthG gestützte (Gefährderabschiebung) Abschiebungsanordnung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport aufgehoben. Das Ministerium war davon ausgegangen, dass der Antragsteller, der im Sommer 2018 nach Göttingen gezogen war, wegen seines Umgangs mit Angehörigen der radikal-salafistischen Szene selbst radikalisiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hatte demgegenüber keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme gesehen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen islamistischen
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ausweisung des Antragstellers nach der im Eilverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung nach Aktenlage rechtswidrig. Dabei berücksichtigte das Gericht den Umstand, dass sich der Antragsteller auf den erhöhten Ausweisungsschutz für bestimmte
Das Gericht folgte aber nicht der Auffassung der Stadt Göttingen, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers überwiege. Die Ausweisung sei nicht unerlässlich. Der Antragsteller sei bislang nur zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung, die nicht widerrufen worden sei und schon über sieben Jahre zurückliege und zu Geldstrafen verurteilt worden. Er sei in Deutschland geboren, habe immer über ein, seit 2006 unbefristetes, Aufenthaltsrecht verfügt und sei in Deutschland verwurzelt. Seine gesamte türkischstämmige Familie und ein minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit lebten in Deutschland. Sein Bleibeinteresse als sogenannter "faktischer Inländer" wiege deshalb in der Gesamtabwägung besonders schwer und überwiege im Ergebnis das Ausweisungsinteresse.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/aw)
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