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Das Verwaltungsgericht Göttingen hat eine auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gerichtete Klage von Flüchtlingen aus dem Kosovo u.a. mit der Begründung abgelehnt, die Kinder der Familie seien ihrer Schulpflicht nicht regelmäßig nachgekommen.
Die Kläger, eine Mutter und ihre fünf Kinder stammen aus dem Kosovo. Die Mutter reiste mit ihrem nicht verfahrensbeteiligten Ehemann 1992 in die Bundesrepublik ein. Ihre Kinder wurden alle in Deutschland geboren. Alle Personen erhielten von der beklagten Stadt Göttingen Duldungen. Im November 2007 stellten die Kläger unter Berufung auf die sog. Altfallregelung in § 104 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, die ihren Aufenthalt verfestigt hätten. Diese Anträge lehnte die Stadt Göttingen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die schulpflichtigen Kinder seien nicht regelmäßig zur Schule gegangen, weswegen gegen sie Schulordnungsmaßnahmen ergriffen und gegen ihren Vater Bußgelder verhängt worden seien. Sowohl die Kinder als auch ihr Vater seien darüber hinaus straffällig geworden.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Gericht ab. Zur Begründung führte es u.a. an, eine
Denn nur ein solcher Besuch führe zu einer von § 104 a AufenthG zur Voraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemachten ausreichenden Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik. Ein solcher
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 08.09.2008
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Dokument-Nr. 6688
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