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Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 09.04.2008
1 A 301, 369, 370/06, 1 A 140/07 -

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 09.04.2008
1 A 140/07 -

Zur Höhe von Feuerwehrgebühren bei Ölverschmutzung

Erhebung tatsächlicher Einsatzkosten nicht zulässig

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat über die Frage entschieden, welche Kosten für Feuerwehreinsätze zu zahlen sind, die nicht zu den unentgeltlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören.

Geklagt hatten zwei Privatpersonen und die Nds. Landesbehörde für Straßenbau, von denen die beklagte Stadt Hann. Münden Kostenersatz für Feuerwehreinsätze verlangt hatte. Die Einsätze standen im Zusammenhang mit einer Ölverschmutzung des Schedebachs, einem auf der Autobahn befindlichen lecken Fasses mit Lösungsmitteln sowie mit einem Baum bzw. mehreren Säcken, die nachts auf einer Straße lagen und beseitigt wurden. Der jeweils erhobenen Gebühr lagen nach der Feuerwehrsatzung der Beklagten die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahresgesamtkosten der Feuerwehr zugrunde, die für die Einsätze anteilig entsprechend ihrer Dauer auf Personal- und Sachkosten umgelegt worden waren.  Die Kläger machten geltend, dass die erhobene Gebühr zu hoch sei. 

Die für das Recht der Feuerwehren zuständige 1. Kammer des Gerichts gab den Klagen statt und hob die jeweils angefochtenen Gebührenbescheide auf.  Zur Begründung führte die Kammer aus, zwar handele es sich um entgeltpflichtige Einsätze. Unentgeltlich seien nur die Brandbekämpfung, der Einsatz bei Notständen durch Naturereignisse sowie der Einsatz, wenn Menschenleben in akuter Gefahr seien. Indes sei die Gebührenerhebung der Höhe nach zu beanstanden. Denn es sei nicht zulässig, der Gebührenkalkulation die gesamten Vorhaltekosten der Feuerwehr zugrunde zu legen und diese auf die erbrachten Einsatzstunden zu verteilen, wie die Beklagte dies getan habe. Eine kostendeckende Umlegung wie bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach dem Nds. Kommunalabgabengesetz könne bei Feuerwehreinsätzen wegen der Besonderheiten des Nds. Brandschutzgesetzes nicht gewählt werden. Diese Besonderheiten bestünden darin, dass die Feuerwehr nach diesem Gesetz einen großen Teil ihrer Aufgaben unentgeltlich erbringe. Deshalb dürften Vorhaltekosten für den Feuerwehrapparat nur insoweit in die Gebührenkalkulation einfließen, als das Personal und die Feuerwehrgeräte in der konkreten Einsatzzeit nicht für andere Aufgaben zur Verfügung gestanden hätten. Sie dürften daher nicht auf die tatsächlichen Einsatzzeiten, sondern müssten auf die Jahresstunden umgelegt werden. Die Kammer stützte sich bei ihrer Entscheidung auch auf entsprechende obergerichtliche Entscheidungen aus Hessen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen; für Niedersachsen liegt eine entsprechende Rechtsprechung - noch - nicht vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 14.04.2008

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