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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 12.05.2022
8 L 897 /22 .GI -

VG Gießen zur Abwahl der (Co-)Fraktions­vorsitzenden von Bündnis 90/Die Grünen in Butzbach

Rechte und Pflichten als Fraktionsvorsitze bleiben vorerst erhalten

Das Verwaltungsgericht Gießen hat einem Eilantrag stattgegeben, mit dem sich die Antragstellerin gegen ihre Abwahl als (Co- ) Fraktions­vorsitzende der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Stadt Butzbach wandte . Der Antragstellerin bleiben vorläufig sämtliche Rechte und Pflichten einer Fraktions­vorsitzenden erhalten - bis zum Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens oder bis einen Monat nach Zustellung des gerichtlichen Beschlusses, sofern die Antragstellerin keine Klage erheben wird.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte Anfang April über die Abwahl der Antragstellerin ab. Bei der Abwahl entstand zunächst eine Patt - Situation, die schließlich durch das Votum des bei der Sitzung anwesenden Sprechers und Vorsitzenden des Ortsverbandes Butzbach d er Partei Bündnis 90/Die Grünen gelöst wurde. Dieser ist kein Stadtverordneter. Die Antragstellerin führte zur Begründung ihres Eilantrages vor dem Verwaltungsgericht insbesondere aus, die vorgenommene Stichentscheidung sei rechts widrig, weil ein der Fraktion nicht angehörendes Parteimitglied herangezogen worden sei. Demgegenüber hält die Antragsgegner in die entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung der Fraktion, wonach im Falle einer Pattsituation das Votum des Parteivorsitzenden eingeholt wird, für rechtmäßig.

VG: Abwahl rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Gießen führte in ihrem Beschluss aus, dass die Abwahl der Antragstellerin rechtswidrig sei, weil an der Abstimmung nur Gemeindevertreter hätten beteiligt werden dürfen. Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Personen dürften nur beratend hinzugezogen werden. Eine über eine Beratung hinausgehende Beteiligung sei kommunalrechtlich nicht zulässig. Die entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung der Fraktion sei rechtswidrig. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/cc)

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